

NPO
veröffentlicht: April 2020
Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz haben die Möglichkeit, einen Überbrückungskredit zu beantragen, sofern sie aufgrund der COVID-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind. Stiftungen und Vereine sind juristische Personen, die entsprechend auch von der Überbrückungsfinanzierung des Bundes profitieren können.
Allerdings bemisst sich die Solidarbürgschaft nach dem Umsatz. Stiftungen und Vereine, die keinen Umsatz erzielen, können somit nicht von den Überbrückungskrediten profitieren.
Wenn der Gesuchsteller bereits Liquiditätssicherungen aufgrund von notrechtlichen Regelungen im Bereich Sport oder Kultur erhalten hat, ist ein weiterer Überbrückungskredit nicht möglich.
Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, Arbeitslosigkeit zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Die Rechtsform des Arbeitgebers spielt für die Beanspruchung von Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich keine Rolle. Jeder Arbeitnehmende, der für die Arbeitslosenversicherung (ALV) beitragspflichtig ist, hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Entrichtet die NPO als Arbeitgeberin einen ALV-beitragspflichtigen Lohn, hat die von Kurzarbeit betroffene Person Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern dadurch die Arbeitsplätze erhalten werden können.
Die Ausgleichskassen verzichten ab sofort für die kommenden sechs Monate auf die Berechnung von Verzugszins bei Teilzahlungen. Es werden zudem ab sofort keine Mahnungen mehr für nicht bezahlte Beiträge verschickt. Diese Massnahme gilt bis Ende Juni 2020.
NPOs sind in der Regel von der direkten Bundessteuer befreit. Sollte eine gemeinnützige Organisation ausnahmsweise steuerpflichtig sein, so können diese ebenfalls vom Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben profitieren.
Im Gegensatz zu den direkten Steuern ist die Steuerpflicht von NPOs im Bereich der MWST nicht die Ausnahme. Steuerpflichtige können unkompliziert auf der Website der ESTV die Abrechnungs- und Zahlungsfrist kostenlos und ohne Begründung um drei Monate nach Fälligkeit verlängern. Für einen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten ist ein begründetes Gesuch einzureichen.
Mietzinse sind grundsätzlich immer noch termingerecht zu bezahlen. Es gibt keine staatlich verordnete Stundung oder einen teilweisen oder ganzen Mietzinserlass. Jedoch ist bei einem Zahlungsrückstand die Frist, nach welcher nach einer Kündigungsandrohung das Mietverhältnis aufgelöst werden kann, auf 90 Tage verlängert worden.
Für Vorstands- und Stiftungsratssitzungen gibt es zeitlich begrenzt neue Möglichkeiten, um solche rechtsgültig durchführen zu können (auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form).
Balmer-Etienne AG
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