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Steuergesetz­revision

Im Kanton Luzern ist eine Steuergesetzrevision per 1. Januar 2025 geplant. Mit dieser will der Kanton auf die voraussichtlichen Mehreinnahmen nach Umsetzung der OECD-Mindeststeuer reagieren.

So will er unter anderem die Kapitalsteuern für Unternehmen senken, Abzüge für Forschung und Entwicklung erhöhen und weniger Gewinn für Patente abschöpfen. Auch Private sollen profitieren: So schlägt die Luzerner Regierung unter anderem höhere Sozial-, Kinder- und Fremdbetreuungs-Abzüge vor. Nicht alle sind mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung einverstanden. Ein Referendum ist sehr wahrscheinlich, sodass die Luzerner Stimmbevölkerung aller Voraussicht nach im September über die Revision abstimmen kann.

Folgende wesentliche Änderungen sind geplant:

Einkommenssteuer - Neuer Sozialabzug für Kleinverdiener

Ledige erhalten bis zu einem Einkommen von 50'000 einen 14-prozentigen Abzug auf der Differenz zwischen dem Reineinkommen und den CHF 50'000. Bei verheirateten Personen beträgt diese Grenze CHF 80'000. Das spezielle daran ist, dass dieser Abzug somit je nach Situation betraglich variiert. Das heisst, je tiefer das Reineinkommen, desto höher fällt dieser Abzug aus.

Berechnungsbeispiel: Eine ledige Person hat ein Reineinkommen von CHF 35'000. Der neue Sozialabzug beträgt in diesem Fall CHF 2'100 (14 % von CHF 15'000; Differenz von CHF 50'000 und CHF 35'000) und reduziert somit das steuerbare Einkommen. Ob es aus erhebungswirtschaftlichen Gründen Sinn macht, einen zusätzlichen Sozialabzug einzuführen oder ob man die Entlastung nicht besser durch die Anpassung der einzelnen Steuersätze hätte machen sollen, kann an dieser Stelle unbeantwortet bleiben.

Erhöhung des Fremdbetreuungsabzuges

Neu sollen die nachgewiesenen Kosten bis CHF 20'000 für die Drittbetreuung pro Kind abgezogen werden können. Dieser Abzug liegt bisher bei lediglich CHF 6'100. Die Limite von CHF 20'000 kommt bereits bei der direkten Bundessteuer zur Anwendung.

Kinderbetreuung

Vereinfachung beim Kinderabzug

Bislang wurde unterschieden, ob das Kind das sechste Altersjahr erreicht hat oder nicht (bis 6 Jahre CHF 7'000, ab 6 Jahren CHF 7'500). Neu wird diese Unterscheidung nicht mehr gemacht und der Abzug beträgt CHF 8'000.

Merkliche Entlastung auf Kapitalauszahlungen von Vorsorgegeldern

Bislang wurden Kapitalauszahlungen im Kanton Luzern zu einem Drittel des ordentlichen Einkommenssteuersatzes besteuert. Im Vergleich mit anderen Kantonen werden Kapitalauszahlungen verhältnismässig stark besteuert, so liegt der Kanton Luzern den in diesem Bereich jeweils in den hinteren Rängen.

Neu (das heisst für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung; somit für die Jahr 2025, 2026 und 2027) beträgt der einfache Steuersatz 0.5 % für die ersten CHF 40'000 und 1.4 Prozent ab CHF 40'000. Danach erfolgt eine weitere Reduktion. Die ersten CHF 40'000 werden nach wie vor mit 0.5 % besteuert, der CHF 40'000 übersteigende Betrag nur noch mit 1.0 %. Ab dem Jahr 2028 wird Luzern im Verhältnis zu den anderen Kantonen bei der Besteuerung von Kapitalauszahlungen sehr kompetitiv sein.

Vorsorge

Kapitalsteuerreduktion

Die Kapitalsteuerbelastung bei juristischen Personen soll in zwei Schritten angepasst werden. Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 soll der aktuell gültige (einfache) Kapitalsteuersatz von 0.5 Promille auf 0.25 Promille reduziert werden. Auf Beteiligungen, Rechten und Konzernforderungen kommt weiterhin – wie bis anhin – die feste Kapitalsteuer von 0.01 Promille zur Anwendung. Ab dem Jahr 2028 soll das gesamte Kapital einheitlich mit einer festen Kapitalsteuer von 0.01 Promille erfasst werden. Von dieser Reduktion profitieren in erster Linie juristische Personen mit einem hohen Eigenkapital.

Einführung eines zusätzlichen Abzugs von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Der Kanton Luzern führt einen zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungskostenabzug ein. Damit werden höchsten 50 % über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. Der Regierungsrat legt den Prozentsatz auf dem Verordnungsweg fest. Wie hoch der Regierungsrat diesen Abzug in der Verordnung festlegt, kann aktuell nicht beurteilt werden.

Forschung

Grosszügerige Regelung bei der "Patenbox"

Bislang hat der Kanton Luzern bei der Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten (unter Einbezug des Forschungs- und Entwicklungsaufwandes) mit verhältnismässig geringen 10 % entlastet. Neu soll die Entlastung ­– wie in vielen anderen Kantonen – 90 % betragen. Von dieser Regel dürften einige wenige Unternehmen profitieren.


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  • Marco Frappa

    Marco
    Frappa

    Betriebsökonom FH, dipl. Steuerexperte, MAS FH in MWST, LL.M. VAT