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Erhöhung der steuerlich anerkannten Zinssätze 2023 für Vorschüsse oder Darlehen

Aktualisiertes Rundschreiben ESTV

Die ESTV hat im Februar 2023 die neuen steuerlich anerkannten Zinssätze für das Jahr 2023 publiziert («Safe-haven-Zinssätze»). Die Zinssätze sind gegenüber dem Vorjahr wesentlich gestiegen. Die neuen Zinssätze müssen ab dem Jahr 2023 angewendet und in die Verträge integriert werden. Nachfolgend zeigen wir die Handlungsschritte auf.

Ausgangslage

Im kaufmännischen Umfeld haben Darlehen einem Drittvergleich zu entsprechen und sind somit zu drittüblichen Konditionen zu verzinsen. Ein Drittvergleich ist oftmals nicht einfach herzuleiten. Deshalb bietet die ESTV seit vielen Jahren eine Hilfestellung mit steuerlich anerkannten Zinssätzen an. Diese als «safe-haven» bekannten Zinssätze werden im jährlich publizierten Rundschreiben der ESTV publiziert und sind von den (kantonalen) Steuerbehörden steuerlich zu anerkennen. Den Steuerpflichtigen steht jedoch frei, einen anderen Zins aufgrund eines effektiven Drittvergleichs geltend zu machen. Solche Zinssätze müssen aber gegenüber der Steuerbehörde nachgewiesen werden können.

Der Problematik wird in der Praxis oftmals zu wenig Beachtung geschenkt. Werden Darlehen bzw. Vorschüsse von Beteiligten oder Nahestehenden aufgenommen und gleichzeitig an Beteiligte oder Nahestehenden weitergegeben, muss die Refinanzierung in dem vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zins mit einer Marge berücksichtigt werden. Gemäss dem Rundschreiben darf somit der Zinssatz nicht 1:1 in Rechnung gestellt werden.

Systematik

Eine Konzerngesellschaft (Gesellschaft 1) gewährt einer verbundenen Gesellschaft 2 ein Darlehen für einen Betriebskredit in der Höhe von CHF 3 Mio. Das Darlehen wurde aus eigenen Mitteln finanziert¹:

Aus Sicht der Gesellschaft 1 handelt es sich dabei um ein Darlehen an Beteiligte. Somit muss der Zinssatz gemäss Kreisschreiben der ESTV 2023 mindestens 1.5% sein (ist aus Eigenkapital finanziert). Aus der Perspektive der Gesellschaft 2 ist es ein Darlehen von Beteiligten.
Das Darlehen darf höchstens mit 3.75% (bis CHF 1 Mio.) bzw. 2.25% (für die restlichen 2 Mio.) verzinst werden. Somit kann der effektive Zins innerhalb der folgenden Bandbreite festgelegt werden:

1.50% bis 3.75% bzw. 2.25%.

Falls das Darlehen durch verzinsliches Fremdkapital refinanziert wird, muss eine Zinsmarge von 0.5% (bis MCHF 10; ab MCHF 10 sind es für den überschiessenden Teil 0.25%) berücksichtigt werden, welche sich wie folgt herleiten lässt:

Bei Darlehen in Fremdwährungen publiziert die ESTV ebenfalls Zinssätze. Es kann die gleiche Bandbreite berücksichtigt werden.

Steuerfolgen

Liegt die Verzinsung des Darlehens im obigen Beispiel nicht innerhalb der oben beschriebenen Bandbreite, sei es zu tief oder zu hoch verzinst, liegt eine geldwerte Leistung (verdeckte Gewinnausschüttung) vor, mit folgenden Steuerfolgen:

  • Die Differenz zu den marktüblichen Zinsen wird bei der Gesellschaft 2 zum Gewinn dazugerechnet und unterliegt der Gewinnsteuer sowie der Verrechnungssteuer und auf Stufe Gesellschaft 1 der Gewinnsteuer.
  • Weniger problematisch, sofern die Gesellschaft 1 den Sitz in der Schweiz oder in einem Land, mit welchem die Schweiz ein Doppelbeteuerungsabkommen (mit Nullsatz), verzeichnet: Meldeverfahren für die Verrechnungssteuer (Formular 106 bzw. 112).
  • Problematik bei natürlichen Personen als Aktionäre: Verrechnungsteuer kann nur teilweise oder nicht zu- rückgefordert werden. Dies kann zu hohen Steuer- folgen führen, wobei ein Nachsteuerverfahren auch nicht ausgeschlossen ist.

Eine Übersicht mit den anerkannten Zinssätzen 2023 und 2022 (als Vergleich) finden Sie auf der nächsten Seite 3.

Handlungsschritte

Handlungsschritte
Vorschüsse

Für die Berechnung der Limiten sind die Kredite sämtlicher Beteiligten und nahe stehender Personen zusammen zu zählen. Diese Zinssätze gelten als „safe haven“. Der Nachweis höherer Zinssätze im Drittvergleich bleibt vorbehalten.

Ihre Ansprechpersonen

  • Alessandra Bissig

    Alessandra
    Bissig

    BSc HSLU in Betriebsökonomie, dipl. Steuerexpertin

  • Stefan Wigger

    Stefan
    Wigger

    MLaw, dipl. Steuerexperte, LL.M. UZH International Tax Law

  • Patrick Wegmann

    Patrick
    Wegmann

    BSc ZFH in Betriebsökonomie, dipl. Steuerexperte