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Fallstricke bei Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen

Bei Leistungsverrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen sind aus steuerlicher Sicht Drittpreise einzuhalten. Aus diesem Grund haben die Unternehmen die Leistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe entsprechend zu bewerten und zu dokumentieren. Im vorliegenden Artikel zeigen wir zu beachtende Fallstricke aus direkt-, mehrwertsteuer- und zollrechtlicher Sicht auf.

Mit der zunehmenden Globalisierung haben sich in den vergangenen Jahren auch Schweizer KMUs vermehrt international ausgerichtet und so ihre Geschäftsbeziehungen und Wertschöpfungsketten angepasst. Waren und Dienstleistungen müssen vermehrt nationale und internationale Gruppeneinheiten passieren, bis sie zum Endkonsumenten gelangen. Es wird geschätzt, dass der Austausch innerhalb von verbundenen Unternehmen mehr als die Hälfte des gesamten weltweiten Handels ausmacht.

Während bei grossen multinationalen Unternehmen die Verrechnungspreisproblematik schon seit längerer Zeit ein wichtiges Thema darstellt, ist diesbezüglich auch bei international tätigen KMUs in letzter Zeit ein erhöhtes Bewusstsein festzustellen. Diese Entwicklung basiert unter anderem auf der Tatsache, dass die Steuerbehörden infolge der rückläufigen Unternehmensgewinne, welche durch die aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise resultieren, den Fokus vermehrt auf die Prüfung der gruppeninternen Transaktionen richten. Eine solche Tendenz ist auch innerhalb der Schweiz auf interkantonaler Ebene festzustellen.

Die gruppeninternen Verrechnungspreise stehen im Fokus, weil Unternehmen im gleichen Konzernverbund nicht im wirtschaftlichen Wettbewerb zueinander stehen. Sie verfolgen ein gleichgerichtetes, von der Gruppe vorgegebenes Ziel; in der Regel die Erhöhung der Gewinne. Aus diesem Grund besteht im Verbund der Anreiz, die Preise so zu gestalten, dass es zu einer steuerlich optimalen Gewinnverlagerung von einem Hochsteuer- in ein Tiefsteuerland kommt. Aus Sicht der MWST könnten durch eine zu tiefe Preisgestaltung bei den empfangenden Verbundgesellschaften nicht abzugsfähige Vorsteuern reduziert werden.

Die nationalen resp. Kantonalen Steuerbehörden haben hingegen ein gegenläufiges Interesse. Sie fördern den Erhalt des Steuersubstrats. Aufgrund dessen überprüfen sie die gruppeninternen Verrechnungspreise auf ihre Angemessenheit hin. Dabei wenden sie den international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz («dealing at arm’s length») an. Gemäss diesem sind Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen so zu bepreisen, wie sie zwischen unabhängigen Dritten und unter vergleichbaren Umständen erfolgen würden. Bei Leistungsverhältnissen zwischen verbundenen Unternehmen sind folglich Dritt- bzw. Marktpreise einzuhalten.

Verbundene resp. nahestehende Unternehmen

Nachfolgend stellt sich die Frage, was unter einem verbundenen Unternehmen im Rahmen der Verrechnungspreisthematik zu verstehen ist. Aus Sicht der direkten Steuern gelten als verbundene Unternehmen in erster Linie Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder kraft Gesellschafterstellung (aufgrund von Beteiligungsverhältnissen) miteinander verbunden sind. Dabei braucht es nicht einmal eine beherrschende Stellung. Eine Minderheitsbeteiligung reicht bereits aus (eine Mindestgrenze besteht nicht). Vor dem Hintergrund der BEPS-Regelungen (siehe nachfolgend) wird zudem auch das Verhältnis zwischen Muttergesellschaft und ausländischer (oder inländischer) Betriebsstätte steuerlich analog von verbundenen Unternehmen betrachtet, obwohl dies rechtlich als ein und dasselbe Unternehmen gilt (Qualifikation der Betriebsstätte als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen gemäss OECD; Authorized OECD Approach «AOA»). In zweiter Linie werden auch dem Anteilsinhaber verbundene Nichtgesellschafter erfasst. Dabei handelt es sich um Personen, die unmittelbar oder mittelbar in der Geschäftsleitung oder Kontrolle von beiden Unternehmen involviert sind oder die mit dem Anteilsinhaber durch verwandt- bzw. freundschaftliche Beziehungen oder durch gemeinsame Interessen verbunden sind.

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  • Stefan Wigger

    Stefan
    Wigger

    MLaw, dipl. Steuerexperte, LL.M. UZH International Tax Law

  • Marc Oliver Müller

    Marc Oliver
    Müller

    Master of Law