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Titelfoto Aktienrechtsrevision

Aktienrechtsrevision per 1. Januar 2023

Das revidierte Aktienrecht tritt per 1. Januar 2023 in Kraft und bringt verschiedene Neuerungen mit sich. In diesem auditinfo informieren wir über spezifische finanzrelevante Themen der Aktienrechtsreform. Für die allgemeinen Änderungen verweisen wir gerne auf die Publikationen unserer Rechtsabteilung.

Aktienkapital

Neu kann das Aktienkapital in einer ausländischen Währung geführt werden. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Wesentliche Währung für Geschäftstätigkeit
  • Gegenwert bei Gründung oder Wechsel mindestens CHF 100 000
  • Buchführung und Rechnungslegung in derselben Währung

Der Wechsel kann auf Beginn eines Geschäftsjahres beschlossen werden und bedingt eine öffentlich zu beurkundende Statutenänderung. Für die Steuererklärung müssen der steuerbare Reingewinn und das Eigenkapital in Franken umgerechnet werden. Für den Reingewinn ist der durchschnittliche Devisenkurs der Steuerperiode und für das Eigenkapital der Devisenkurs per Ende Steuerperiode massgebend. Ausserdem können die Aktien neu einen Nennwert unter einem Rappen aufweisen. Der Nennwert muss aber grösser als null sein.

Kapitalband

Zur Flexibilisierung der Kapitalstruktur wurde mit der Aktienrevision das Kapitalband eingeführt. Das Kapitalband ersetzt das heutige genehmigte Kapital. Dabei ermächtigt die Generalversammlung den Verwaltungsrat, das Aktienkapital während längstens 5 Jahren um maximal 50 % des eingetragenen Aktienkapitals zu erhöhen oder herabzusetzen. Folgende Punkte müssen dabei beachtet werden:

  • Statutenänderung
  • Öffentliche Beurkundung

Bei der Kapitalherabsetzung innerhalb des Kapitalbands sind die Bestimmungen zur Sicherstellung von Forderungen, zum Zwischenabschluss und zur Prüfungsbestätigung bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung zu beachten. Ebenso gelten die Vorschriften zum Mindestkapital und die Gesellschaft muss die Jahresrechnung mindestens eingeschränkt prüfen lassen.

Gewinnverwendung und Verlustverrechnung

Dividenden dürfen aus dem Bilanzgewinn und aus dafür gebildete Reserven ausgerichtet werden. Eine Ausrichtungerfolgt nach der Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven (5 % des Jahresgewinns) und an allfällige freiwillige Gewinnreserven. Eine zweite Zuweisung (Superdividende) nach bisherigem Aktienrecht entfällt. Die gesetzliche Gewinnreserve ist zu äufnen, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Neu ist die Reihenfolge der Verlustverrechnung im Gesetz festgehalten. Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden:

  1. Gewinnvortrag
  2. freiwillige Gewinnreserven
  3. gesetzliche Gewinnreserven
  4. gesetzliche Kapitalreserven

Verluste dürfen anstelle der Verrechnung mit gesetzliche Gewinn- oder Kapitalreserve auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.

Zwischendividende

Das revidierte Aktienrecht lässt neu Zwischendividenden (sog. Interimsdividenden) zu. Es können also Gewinne des laufenden Geschäftsjahres ausgeschüttet werden. Die Generalversammlung kann auf Basis eines Zwischenabschlusses eine solche Zwischendividende beschliessen. Der Zwischenabschluss ist von der Revisionsstelle zu prüfen, ausser sämtliche Aktionäre stimmen der Ausrichtung zu und die Forderungen der Gläubiger sind dadurch nicht gefährdet. Bei Gesellschaften ohne Revisionsstelle (Opting-Out) ist eine Prüfung ebenfalls nicht erforderlich.

Neben der Zwischendividende besteht nach wie vor die Möglichkeit einer Substanzdividende, also der Ausrichtung von ausserordentlichen Dividenden aus dem abgeschlossenen Geschäftsjahr. Diese muss von der Revisionsstelle geprüft werden. Die Praxis wird zeigen, ob die Anforderungen an die Ausrichtung einer Substanzdividende tatsächlich strenger sein sollen als bei der Ausrichtung einer Zwischendividende.

Finanzverantwortung

Neben den bisherigen Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung gehören neu explizit auch Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit zur Finanzverantwortung des Verwaltungsrates. Neu ist auch, dass bei Gesellschaften, welche keine Revisionsstelle haben (Opting-out), bei einem Kapitalverlust die letzte Jahresrechnung eingeschränkt geprüft werden muss.

Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung muss der Verwaltungsrat einen Zwischenabschluss zu Fortführungs- und / oder Veräusserungswerten erstellen und diesen prüfen lassen. Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so muss der Verwaltungsrat den Richter benachrichtigen, ausser es liegen ausreichende Rangrücktritte vor oder es besteht begründete Aussicht, dass die Überschuldung innert 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse behoben werden kann.

Die Rangrücktrittsvereinbarung muss neu neben dem geschuldeten Betrag auch allfällige Zinsforderungen enthalten. Falls die bisherige Rangrücktrittsvereinbarung die Zinsforderungen nicht einbezieht, muss eine neue Vereinbarung oder ein Nachtrag ausgestaltet werden.

Fazit

Neben neuen Pflichten entsteht mit der Aktienrechtsrevision für die Gesellschaften mehr Flexibilität bei der Kapitalstruktur und es ergibt sich die Möglichkeit von Zwischendividenden. Nebst der Aktiengesellschaft sind auch weitere Gesellschaftsformen, wie die GmbH, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften betroffen.

Viele der neuen Möglichkeiten können jedoch nur wahrgenommen werden, wenn die Statuten entsprechende Regelungen vorsehen. Wir empfehlen deshalb, die aktuellen Statuten zu überprüfen und die nötigen Anpassungen vorzunehmen.

Gerne zeigen wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten im Detail auf und unterstützen Sie bei deren Umsetzung.

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Ihre Ansprechpersonen

  • Roland Furger

    Roland
    Furger

    lic. oec., dipl. Wirtschaftsprüfer

  • Pascal Schillig

    Pascal
    Schillig

    BScBA Universität Bern, dipl. Wirtschaftsprüfer