Einzelfirmen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) sind nicht zur Prüfung durch eine externe Revisionsstelle verpflichtet. Die übrigen Unternehmen unterliegen dagegen der ordentlichen Revision, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten (Art. 727 OR):
- Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
- Umsatz: CHF 40 Millionen
- Vollzeitstellen: 250
Darüber hinaus unterliegen Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, auf jeden Fall der ordentlichen Revision. Unternehmen, welche diese Kriterien nicht erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision oder sind ganz von der Revisionspflicht befreit. Zudem gibt es verschiedene gesetzliche Spezialprüfungen, meist Prüfungen von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen, welche gemäss gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden müssen.