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MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024 – was ist zu tun?

Per 1. Januar 2024 werden die Mehrwertsteuersätze erhöht. Dies wirkt sich auch auf die Saldo- und Pauschalsteuersätze aus. Aufgrund der Steuersatzerhöhung müssen die Steuerpflichtigen verschiedene Punkte beachten. Damit die Umstellung möglichst reibungslos abläuft, empfehlen wir, rechtzeitig nachfolgende Punkte zu beachten.

MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2024

Die Steuersätze erhöhen sich wie folgt:


Anpassung in der Buchhaltungs- / ERP-Software

Wir empfehlen Ihnen, die neuen Steuersätze so zeitnah wie möglich als neue MWST-Codes in Ihrer Buchhaltungs- / ERP- Software einzupflegen. Dies gilt bei der effektiven Abrechnungsmethode sowohl umsatz- als auch aufwandseitig. Die MWST-Codes sollten so benannt werden, dass ersichtlich ist, welchen Steuersatz sie betreffen (neu ab 1. Januar 2024 / alt bis 31. Dezember 2023). Die bisherigen MWST-Codes sollten aber nicht gelöscht bzw. überschrieben werden. Es empfiehlt sich, die alten MWST-Codes zeitnah auf inaktiv zu stellen, damit diese nicht versehentlich weiterverwendet werden. Dadurch können bei Bedarf mögliche Korrekturen etc. auch weiterhin mit den alten MWST-Codes vorgenommen werden. Nach der Saldo- oder Pauschal- steuersatzmethode abrechnende Steuerpflichtige sollten die neuen Sätze ebenfalls so zeitnah wie möglich in der Buchhaltungs- / ERP-Software einpflegen. Zudem ist zu prüfen, ob die Tätigkeiten auch unter den neuen Sätzen noch korrekt sind.

Die MWST-Satzerhöhung bietet sich an, sämtliche MWST- Codes zu überprüfen bzw. zu hinterfragen, ob diese noch aktuell sind und den Gegebenheiten des Unternehmens entsprechen. Dies gilt sowohl umsatz- als auch vorsteuerseitig.

Vertragliche Grundlagen / Preislisten

Die neuen Steuersätze sollten so zeitnah wie möglich auch in den vertraglichen Regelungen angepasst werden. Ebenfalls sind rechtzeitig Preislisten, Offerten, Honorarordnungen etc. anzupassen. Dies gilt auch für Preise, welche in Onlineauftritten angegeben werden.

Rechnungstellung und Steuerausweis

Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebend (Art. 115 Abs. 1 MWSTG). Das Datum der Rechnungsstellung oder der Zahlung ist folglich irrelevant. Dies gilt auch bei periodischen Leistungen, wie z. B. Abonnements, Service-/ Wartungsverträge usw.

Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unter- liegen den bisherigen, ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.

Nachfolgend zeigen wir die Auswirkungen bei verschiedenen Sachverhalten auf:

Leistungen, die auf Grund des Leistungszeitraumes sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen

Ist das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen, kann eine Aufteilung nach Steuersatz erfolgen. Ansonsten sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen (höheren) Steuersätzen abzurechnen.

Teilzahlungen

Liegt der Leistungszeitraum im 2023, sind sie zu den bisherigen Steuersätzen in Rechnung zu stellen und mit der ESTV abzurechnen; andernfalls sind sie zu den neuen Steuersätzen zu versteuern und abzurechnen.

Ausweis einer zu hohen Steuer

Wird auf einer Rechnung eine zu hohe Steuer ausgewiesen, ist die ausgewiesene Steuer geschuldet. Eine nachträgliche Berichtigung der Steuer von den neuen auf die bisherigen Steuersätze kann nur erfolgen, wenn eine Korrektur der Rechnung nach Art. 27 Abs. 2 Bst. a MWSTG erfolgt oder der Leistungserbringer glaubhaft machen kann, dass dem Bund durch die zu Unrecht höher fakturierte Mehrwertsteuer kein Steuerausfall entstanden ist.

Entgeltsminderungen

Skonti, Rabatte, Mängelrügen oder Verluste für Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 sind mit dem bisherigen Steuersatz zu korrigieren.

Retouren von Gegenständen und Rückgängigmachung von Leistungen

Diese müssen zu den im Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) der Leistungserbringung geltenden Steuersätzen als Entgeltsminderungen behandelt werden.

Abrechnung der Steuer

Aufgrund der Steuersatzerhöhung wird das Abrechnungs- formular der ESTV angepasst. Die nach der effektiven Methode oder nach der Saldo- / Pauschalsteuersatzmethode abrechnenden Steuerpflichti- gen können die Umsätze erstmals im 3. Quartal bzw. 2. Semester 2023 sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklarieren.

Vorher zu deklarierende Entgelte, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens auf dem Abrechnungsformular des 3. Quartals 2023 bzw. 2. Semesters 2023 berichtigt werden.

Eine Berichtigung muss spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen.

Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebend.

Wechsel der Abrechnungsmethode

Die Steuersatzerhöhung führt nicht zu einer vorzeitigen Wechselmöglichkeit der Abrechnungsmethode. Es sind die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Folgende Umsatzgrenzen sind zu beachten:

Saldo- und Pauschalsteuersätze

Die Saldo- und Pauschalsteuersätze verändern sich per 1. Januar 2024 wie folgt:

Handlungsempfehlungen für Steuerpflichtige

  • Zeitnahes Einpflegen der neuen Steuersätze als neue MWST-Codes in der Buchhaltungs- / ERP-Software
  • Prüfung sämtlicher MWST-Codes, ob diese noch aktuell sind und den Gegebenheiten des Unternehmens ent- sprechen, sowohl umsatz- als auch vorsteuerseitig
  • Anpassung der neuen Steuersätze in den vertraglichen Regelungen, Preislisten, Offerten, Honorarordnungen etc.
  • Analyse und gegebenenfalls auch Korrektur der bisher ausgestellten Rechnungen hinsichtlich korrektem Aus- weis der Steuer und korrekter Deklaration

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