

RECHT
veröffentlicht: März 2021
Für die Einberufung der GV sind die üblichen Fristen und Formalitäten, wie sie das Gesetz und die Statuten vorsehen, einzuhalten. Sofern nicht bereits mit der GV-Einladung erfolgt, muss zusätzlich spätestens vier Tage vor der GV schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlich werden, in welcher Form die Aktionäre bzw. Gesellschafter an der GV teilnehmen und ihre Rechte ausüben können.
Gestützt auf die COVID-19-Verordnung 3 kann die GV einerseits auf schriftlichem Weg durchgeführt werden. Dabei ist wichtig, dass die Stimmabgabe eigenhändig oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet und eingereicht wird. Die Vornahme der Stimmabgabe via E-Mail genügt nicht.
Andererseits kann der Veranstalter gestützt auf die COVID19-Verordnung 3 anordnen, dass die GV in elektronischer Form, namentlich in Form einer Telefon- oder Videokonferenz, durchgeführt wird. Bei der Durchführung der GV in elektronischer Form muss sichergestellt werden, dass jeder Teilnehmende identifiziert werden und sich an der GV äussern, die Voten von anderen Teilnehmenden hören und seine Rechte, namentlich das Stimmrecht, ausüben kann. Aus diesem Grund müssen sich alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt elektronisch zusammenfinden, weshalb eine Durchführung der GV bspw. per E-Mail nicht möglich ist.
Schliesslich kann der Veranstalter, d.h. bei AGs der Verwaltungsrat und bei GmbHs die Geschäftsführung, einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnen, via den die Aktionäre bzw. Gesellschafter ihre Rechte an der GV ausüben können.
Zusätzlich zu den in der COVID-19-Verordnung 3 vorgesehenen Möglichkeiten zur Durchführung von GVs ist es wie bisher möglich, dass sich die Aktionäre bzw. Gesellschafter mittels (schriftlicher) Vollmacht durch eine andere Person vertreten lassen, sofern die statutarischen Bestimmungen nicht dagegen sprechen. Ebenfalls fällt die GV eines Alleinaktionärs – auch wenn weitere Personen wie ein Vertreter der Revisionsstelle und / oder ein Notar anwesend sind – nicht unter das Versammlungsverbot.
Die GV selber wird als «Restversammlung» mit physischer Präsenz eines Vorsitzenden, eines Protokollführers und eines Stimmenzählers (wobei diese Aufgaben ein und dieselbe Person wahrnehmen kann), allenfalls eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters und eines Vertreters der Revisionsstelle sowie im Falle von beurkundungspflichtigen Beschlüssen eines Notars durchgeführt. Wie üblich ist ein Protokoll der GV zu erstellen.
Auch die Aktienrechtsrevision, welche voraussichtlich Mitte 2022 in Kraft treten wird, sieht neue Gestaltungsmöglichkeiten zur Durchführung von GVs vor. So werden GVs rein virtuell, schriftlich per Zirkularbeschluss, an mehreren Tagungsorten, an einem ausländischen Tagungsort oder aus einer Kombination von physischem Tagungsort und virtueller Zuschaltung durchführbar sein. Je nach Art und Weise der Durchführung der GV wird eine statutarische Grundlage sowie Weiteres vorausgesetzt. Zur Aktienrechtsrevision werden wir zu einem späteren Zeitpunkt detailliert informieren.
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