

GEMEINDE
veröffentlicht: Januar 2021
In mittleren und grossen Unternehmen ist ein integriertes Risikomanagement als Führungsinstrument nicht mehr wegzudenken. Bei vielen KMU, Verbänden wie auch Gemeinden sind die Risiken irgendwo im Kopf der Verantwortlichen präsent. Ein systematisches und dokumentiertes Risikomanagement, welches mit einem Internen Kontrollsystem (IKS) verknüpft ist, fehlt oftmals. Das Risikomanagement kann die Gemeinden dabei unterstützen, bewusst mit Chancen und Risiken umzugehen und die gesetzten Ziele zu erreichen. Durch die immer komplexer werdenden Gemeindeaufgaben wird die Einführung einer systematischen Lösung immer dringlicher. Die vorhandenen Risiken sind zu identifizieren und periodisch zu überprüfen. Es ist dabei unabdingbar, auch vermeintlich unrealistische Risiken als denkbar zu sehen – das lehrt uns die gegenwärtige Corona-Krise. Die Risikobewertung hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadenausmasses ist ebenfalls Aufgabe jeder Gemeinde. Zusätzlich sind geeignete Massnahmen zur Risikobewältigung zu ergreifen. Bestandteil dieses Risikomanagements ist das IKS, welches von den Gemeinden angemessen zu dokumentieren ist.
Als Folge der durch Covid-19 ausgelösten Pandemie musste die Verwaltungstätigkeit in kurzer Zeit in den Krisenmodus überführt werden: geschlossene Schalter und Schulen, Homeoffice, Absage von physischen Versammlungen und Sitzungen etc. Einen noch viel grösseren negativen Einfluss auf die Betriebstätigkeit einer Gemeindeverwaltung hätten weitere, bislang – wie vorher die Pandemie – noch undenkbare, Risikoszenarien zur Folge: ein grossflächiger und länger andauernder Unterbruch der Stromversorgung (Blackout) oder ein Totalausfall der Wasserversorgung über längere Zeit.
Organisationen, welche sich auf solche Ausfallszenarien vorbereiten, sind in entsprechenden Krisen widerstandsfähiger und somit schneller fähig, ihre Kernaufgaben auch in solchen Momenten wahrzunehmen. Zu diesem Zweck führen sie ein sogenanntes Business Continuity Management (BCM, Kontinuitäts- oder Weiterführungsmanagement) ein.
Grundlage eines BCM ist das Risikomanagement sowie eine Evaluation aller wesentlichen Geschäftsprozesse auf deren Ausfallrisiken (Business Impact Analyse). Darauf basierend erfolgt die Erarbeitung der konkreten BCM-Notfallpläne. Diese Notfallpläne zeigen detailliert auf, welche Massnahmen einzuleiten sind, was zu kommunizieren und wer verantwortlich ist.
Balmer-Etienne verfügt bei der Einführung eines BCM über entsprechende Erfahrungen und Hilfsmittel. Wir unterstützten Sie gerne dabei. Bei Interesse melden Sie sich bitte bei uns. Wir lassen Ihnen gern eine attraktive Offerte zukommen.
Im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresrechnung 2020 stellen sich für Gemeinden verschiedene Fragen. Müssen zum Beispiel laufender Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und -einnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Epidemie als ausserordentlicher Geschäftsfall, in den entsprechenden Kontengruppen des harmonisierten Kontenplans (38 und 48, 58 und 68), verbucht werden? Diese Frage kann verneint werden.
Gemäss Fachempfehlung 04 des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor SRS-CSPCP kann eine Buchung nur dann als ausserordentlich gelten, wenn kumulativ die folgenden vier Kriterien erfüllt sind:
Mit dem zu verbuchenden Geschäftsfall konnte mit keiner Art und Weise damit gerechnet werden:
Mit der Schaffung des Epidemiegesetzes auf Bundesebene wurde bereits vor Auftreten von Covid-19 eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen, dass die öffentliche Hand gegebenenfalls beim Auftreten einer Pandemie Massnahmen mit den daraus resultierenden finanziellen Konsequenzen ergreifen muss. Damit ist dieser Punkt nicht erfüllt.
Sie entziehen sich der Einflussnahme und Kontrolle der Gemeinde:
Auf die Corona-bedingt getroffenen Massnahmen konnten die Gemeinden auf die eine oder andere Weise Einfluss nehmen und deren Umsetzung kontrollieren. Somit ist auch dieses Kriterium nicht umfassend erfüllt.
Sie gehören nicht zum operativen Geschäft der Gemeinde:
Die beschlossenen Massnahmen sind im Normalfall Teil des operativen Geschäftes einer Gemeinde (z.B. Sozialhilfe). Damit ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.
Der Betrag ist wesentlich:
Dieses Kriterium ist je nach Gemeinwesen individuell. Da die drei ersten Kriterien nicht oder nicht umfassend erfüllt sind, erfolgt keine ausserordentliche Erfassung der Corona-bedingten Geschäftsvorfälle in der Jahresrechnung.
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