

STEUERN
veröffentlicht: April 2021
Bislang wurde die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen mit einer monatlichen Pauschale von 0.8 % vom Kaufpreis berücksichtigt. Im Rahmen von FABI wurde der Fahrkostenabzug auf Bundesebene ab dem 1. Januar 2016 auf CHF 3 000 beschränkt. Viele Kantone haben mittlerweile ebenfalls eine Fahrkostenabzugsbeschränkung eingeführt, welche teils grosszügiger bzw. teils restriktiver ist als diejenige bei der direkten Bundessteuer. Mitarbeiter mit einem Geschäftsfahrzeug mussten deshalb seit dem 1. Januar 2016 die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklarieren. Ebenso hatte der Arbeitgeber die Pflicht, den Aussendienstanteil auf dem Lohnausweis zu bescheinigen. Der zusätzliche Berechnungs- und Deklarationsaufwand in der privaten Steuererklärung sowie der zusätzliche Aufwand beim Arbeitgeber im Rahmen der Lohnausweiserstellung wurde in der Praxis als «bürokratischer Mehraufwand» kritisiert.
Mit der neuen Regelung (Pauschale von 0.9 % pro Monat des Fahrzeugpreises) entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer sowie bei der Staats- und Gemeindesteuer (Stand heute gehen wir davon aus bzw. hoffen wir, dass auch die Kantone diese Regelung übernehmen werden). Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Trotz der Änderung bleibt es jedoch weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.
Die Verordnungsänderung fällt für die direkte Bundessteuer grundsätzlich aufkommensneutral aus. Bei der Mehrwertsteuer und den Sozialversicherungen ergeben sich – durch die höhere Bemessungsgrundlage – leichte Mehreinnahmen. Bei Übernahme des Vorschlags durch Kantone mit unbeschränktem Fahrkostenabzug oder einem Fahrkostenabzug von über CHF 3 000 entstünden diesen leichte Mehreinnahmen.
Grundsätzlich profitieren von dieser ab 1. Januar 2022 gültigen Regel insbesondere Mitarbeiter mit Geschäftsfahrzeugen, welche
• einen langen Arbeitsweg haben,
• einen geringen Aussendienstanteil haben,
• Wohnsitz in einem Kanton haben, welcher den Fahrkostenabzug stark einschränkt und
• über ein Fahrzeug mit günstigem Anschaffungspreis verfügen.
Denken Sie daran, Ihre Buchhaltungs- und Lohnverarbeitungssysteme rechtzeitig anzupassen sowie Ihre Mitarbeitenden vorgängig über die Neuerung zu informieren. Gerne berechnen wir für Ihre Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeugen die steuerlichen Auswirkungen.
Balmer-Etienne AG
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