

SOZIALVERSICHERUNG
Sind Sie oder Ihre Mitarbeitenden grenzüberschreitend tätig? Dann wird Sie das Folgende interessieren:
veröffentlicht: Juni 2019
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit gilt seit dem 1. Mai 2010. Sie koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten der EU und gilt für alle EU-Länder sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Jeder der in einem EU-Mitgliedsstaat einer vorübergehenden Beschäftigung nachgeht, ob als Angestellter oder Selbständig Erwerbender, muss eine sogenannte A1-Bescheinigung mitführen – unabhängig von der Dauer des Einsatzes. Dies gilt für sämtliche grenzüberschreitende Tätigkeiten, insbesondere auch für Verwaltungsräte, Berater aber auch an Messen und Konferenzen delegierte Mitarbeiter.
Die A1-Bescheinigung belegt, dass der Mitarbeitende im Wohnsitzstaat sozialversichert ist. Wer ausserhalb seines Heimatlandes arbeitet, müsste im Ausland auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Mit der A1-Bescheinigung wird dies vermieden. Die Bescheinigung regelt die Sozialversicherungszugehörigkeit und vermeidet so Mehrfachversicherungen und somit Doppelbelastung der Beiträge.
Wer kontrolliert und im Rahmen seiner grenzüberschreitenden Tätigkeit ohne A1-Bescheinigung erwischt wird, muss mit einem Bussgeld und der Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge rechnen.
Jedes Unternehmen ist gut beraten, seinen grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitenden eine A1-Bescheinigung ausstellen zu lassen. Liegt die genehmigte Bescheinigung bei Antritt der Dienstreise noch nicht vor, ist eine Kopie des unterzeichneten Antragsformulars oder der Bestätigung des Online-Antrags (wo möglich) mitzuführen.
Balmer-Etienne AG
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