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Absicherung bei Familienzuwachs

Sozialversicherungen bei Familienzuwachs: Das müssen Eltern wissen

Wenn eine Familie ein Kind bekommt, beginnt nicht nur ein neues Kapitel im Privatleben, auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ändert sich einiges. Themen, die zuvor kaum relevant waren, treten plötzlich in den Fokus: Mutterschaftsleistungen, Vaterschaftsurlaub, Anpassungen bei der Krankenkasse oder der AHV. Damit Sie den Überblick behalten, zeigen wir die wichtigsten Punkte auf, die es rund um die Geburt eines Kindes zu beachten gilt und welche Leistungen Ihnen zustehen.

Wie lange hält der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Geburt?

Sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist gilt der gesetzliche Kündigungsschutz. Die werdende Mutter ist somit vor einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber bis 16 Wochen nach der Geburt geschützt.

Krankheit in der Schwangerschaft

Wird eine schwangere Frau arbeitsunfähig, gilt dies rechtlich als Krankheit. Ist eine Krankentaggeldversicherung (KTG) vorhanden, kommen die vertraglich vereinbarten Leistungen zum Tragen. Besteht keine KTG, gilt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht gemäss Obligationenrecht. Diese richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und gilt während einer beschränkten Zeit.

Schwangere sollten frühzeitig prüfen, ob eine Krankentaggeldversicherung über den Arbeitgeber besteht oder privat abgeschlossen werden kann, um sich bei längerer Krankheit finanziell abzusichern.

Unfallversicherung während und nach der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft sowie im Mutterschaftsurlaub bleibt der Unfallversicherungsschutz wie gewohnt bestehen. Nach dem letzten Lohnzahlungstag ist die versicherte Person noch während 31 Tagen gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert.

Besteht darüber hinaus kein neues Arbeitsverhältnis, kann der NBU-Schutz mit einer sogenannten Abredeversicherung um bis zu 180 Tage verlängert werden. Bei einer längeren Erwerbsunterbrechung nach der Geburt empfiehlt es sich, den Unfallschutz über die private Krankenkasse sicherzustellen, da dort eine kombinierte Kranken- und Unfallversicherung möglich ist.

Keine Beitragslücken bei der AHV (1. Säule)

Sowohl das Erwerbseinkommen als auch die Mutterschaftsentschädigung (MSE) unterliegen der AHV-Beitragspflicht. Dadurch entstehen in der Regel keine Beitragslücken während der Mutterschaft.

Krankentaggeld, das während der Schwangerschaft ausbezahlt wird, ist nicht AHV-beitragspflichtig. Da diese Leistungen nicht als Erwerbseinkommen gelten, werden darauf keine Beiträge an die AHV entrichtet. In der Praxis führt dies jedoch selten zu einer Beitragslücke, da das AHV-Mindesteinkommen oft bereits durch vorgängiges Erwerbseinkommen im gleichen Kalenderjahr erreicht wird.

Bei einer längeren Erwerbsunterbrechung nach der Geburt sollte geprüft werden, ob die AHV-Beitragspflicht weiterhin erfüllt ist, zum Beispiel durch die Anrechnung der Beiträge des Ehepartners. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt sich eine Anmeldung als nichterwerbstätige Person, um spätere Beitragslücken zu vermeiden.

Berufliche Vorsorge (BVG) im Rahmen einer Schwangerschaft

Solange ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, wird die versicherte Person im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BVG) weiterhin ordnungsgemäss versichert. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft können, sofern eine Krankentaggeldversicherung besteht, die BVG-Beiträge durch diese weitergetragen werden.

Die Mutterschaftsentschädigung während des Mutterschaftsurlaubs gilt nicht automatisch als BVG-pflichtiger Lohn, da sie nicht direkt vom Arbeitgeber stammt. Viele Pensionskassen regeln aber in ihren Reglementen, dass der Versicherungsschutz auch während des Mutterschaftsurlaubs bestehen bleibt. Insbesondere wenn der Arbeitgeber die Leistung ergänzt oder weiterhin Lohnzahlungen leistet.

Es ist ratsam, frühzeitig mit dem Arbeitgeber und der Pensionskasse abzuklären, ob der Versicherungsschutz während des Mutterschaftsurlaubs aufrechterhalten wird, insbesondere bei Teilzeitarbeit, längeren Abwesenheiten oder einem gestaffelten Wiedereinstieg.

Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • AHV-versichert während der letzten neun Monate vor der Geburt
  • Mindestens fünf Monate davon erwerbstätig (Teilzeit, selbstständig oder im Familienbetrieb)
  • Zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig oder gleichgestellter Status (z. B. Krankheit, Unfall, ALV-Bezug)

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, maximal jedoch CHF 220 pro Tag, und wird während einer Dauer von 14 Wochen (98 Tagen) ab dem Tag der Geburt ausgerichtet.  Die Leistung unterliegt der Beitragspflicht für AHV, IV und ALV, wodurch keine Beitragslücken in der 1. Säule entstehen. Die Anmeldung zur Mutterschaftsentschädigung erfolgt durch den Arbeitgeber nach der Geburt bei der zuständigen Ausgleichskasse.

Entschädigung für den anderen Elternteil (EAE)

Der andere Elternteil hat Anspruch auf 10 Tage bezahlten Urlaub, welcher innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden muss. Auch hier entspricht die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, maximal jedoch CHF 220 pro Tag. 

Längere Abwesenheit oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Bei einer längeren Erwerbsunterbrechung oder dem vollständigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben sollte frühzeitig geprüft werden, ob und in welchen Sozialversicherungen Lücken entstehen können. Besonders relevant sind dabei die AHV und die berufliche Vorsorge, da fehlende Beitragszeiten zu Renteneinbussen oder zum Verlust von Risikoschutz führen können.

Gut vorbereitet für einen sicheren Start ins Familienleben

Die Geburt eines Kindes bringt nicht nur persönliche Veränderungen, sondern auch neue Anforderungen im Umgang mit Sozialversicherungen. Fragen zur Mutterschaftsentschädigung, BVG-Versicherung, Unfallversicherung oder AHV-Beitragspflicht sollten frühzeitig geklärt werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und die persönliche Vorsorge gezielt abzusichern. 

Wir unterstützen Sie gerne – kompetent, persönlich und zuverlässig. So stellen wir sicher, dass Sie gut abgesichert sind und sich ganz auf das Wesentliche konzentrieren können: Ihre Familie.

Dürfen wir Ihnen weiterhelfen?

  • Chantal Bachmann

    Chantal
    Bachmann

    Treuhänderin FA, Sozialversicherungsfachfrau FA

  • Nicole Dujmovic

    Nicole
    Dujmovic

    Payroll Expertin edupool.ch, Treuhänderin FA

  • Yolanda Möller

    Yolanda
    Möller

    dipl. Treuhandexpertin, HR-Fachfrau FA

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