Das neue Transparenzregister
Ab 1. Oktober 2026 gilt es, die wirtschaftlich berechtigten Personen Ihres Unternehmens nach den neuen Vorgaben des TJPG zu identifizieren und zu melden. Erfahren Sie in diesem Artikel mehr darüber.
Am 1. Oktober 2026 treten das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) Link opens in a new tab. und die dazugehörige (Ausführungs-)Verordnung des Bundesrats (TJPV) Link opens in a new tab. in Kraft.
Das Kernstück des neuen Transparenzregisters
Kernstück ist ein neues, zentrales Register der wirtschaftlich berechtigten Personen (Transparenzregister). Dieses Transparenzregister soll Informationen über natürliche Personen enthalten, die Unternehmen kontrollieren. Ziel ist es, die tatsächlichen Kontrollstrukturen von Unternehmen und deren wirtschaftlich berechtigten Personen transparent abzubilden. Das Register wird unter der Verantwortung des Bundesamtes für Justiz geführt.
Anwendungsbereich des Transparenzregisters
Vom Anwendungsbereich des TJPG werden praktisch sämtliche Schweizer Gesellschaften (und teilweise ausländische Rechtseinheiten) erfasst, so insbesondere Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder auch Genossenschaften.
Bestimmte juristische Personen sind vom Anwendungsbereich des TJPG ausgenommen, so etwa Stiftungen und Vereine, vom Gemeinwesen beherrschte Gesellschaften, gesetzlich beaufsichtigte Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen, oder ganz bzw. teilweise an der Börse kotierte Unternehmen.
Pflichten rund um wirtschaftlich berechtigte Personen
Das TJPG statuiert neue Identifizierungs-, Dokumentations-, Eintragungs- und Meldepflichten und soll so der Erhöhung der Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen dienen.
Als wirtschaftlich berechtigte Person einer Gesellschaft gilt gemäss der Definition des TJPG jede natürliche Person, die eine Gesellschaft letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an dieser beteiligt ist, oder diese auf andere Weise kontrolliert.
Basierend auf der (neuen) Definition einer wirtschaftlich berechtigten Person nach TJPG ergeben sich somit die folgenden vier Kontrollkategorien, die – davon ist derzeit auszugehen – voneinander unabhängig bestehen und jeweils einzeln zu prüfen (und zu melden) sind:
- Kontrolle durch direkte Beteiligung (Kapital oder Stimmen)
- Kontrolle durch indirekte Beteiligung (Kapital oder Stimmen)
- Kontrolle auf andere Weise
- Kontrolle durch Handeln in gemeinsamer Absprache
Vereinfachtes Meldeverfahren und Übergangsfristen des TJPG
Das TJPG (bzw. die TJPV) sehen vereinfachte Meldeverfahren für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie 1-Personen-Aktiengesellschaften vor. Davon dürften doch eine Vielzahl von Personen profitieren, zumal der Sinn und Zweck bzw. die vereinfachte Art und Weise der Meldung insbesondere darin bestehen wird, dass die Gesellschaft die jeweiligen Gesellschafter bzw. den Alleinaktionär oder die Alleinaktionärin im Rahmen dieses vereinfachten Meldeverfahrens als wirtschaftlich berechtigte Person bestätigt.
Das TJPG sieht für bestehende Gesellschaften bzw. Rechtseinheiten für die erstmalige Meldung grosszügige Übergangsfristen von drei bis sechs Monaten ab Inkrafttreten vor. Gleichwohl ist zu empfehlen, sich der Sache rechtzeitig und bereits heute anzunehmen:
- Frühzeitige Abklärung der Macht- und Kontrollverhältnisse für jede einzelne Rechtseinheit, die unter das TJPG fällt.
- Beschaffung von sachdienlichen Informationen und Unterlagen (Personendaten, Aktienregister, Aktionärbindungsverträge etc.).
- Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person(en) nach Massgabe der TJPG und der TJPV.
Gerade bei verzweigten und komplexen Beteiligungsstrukturen sowie internationalen Verhältnissen – verbunden mit entsprechenden vertraglichen Rechten und Pflichten (Minderheitenrechte, Vetorechte etc.) – können sich anspruchsvolle Fragestellungen ergeben.
Die Meldung an das Transparenzregister hat ab dem 1.Oktober 2026 auf elektronischem Weg über die Plattform http://www.easygov.swiss zu erfolgen. Wir empfehlen eine frühzeitige Registrierung, damit die Meldung in der Folge umgehend bzw. rechtzeitig vorgenommen werden kann.