Homepage
Rückstellungen Grossreparaturen

Pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen: Handlungsbedarf im Abschluss 2025

Das Bundesgerichtsurteil 2C_1059/2019 hat die steuerlichen Spielregeln für Immobilien im Geschäftsvermögen grundlegend verändert. Die Kantone set-zen die strengere Rechtsprechung nun um, jedoch höchst unterschiedlich. Wer den Jahresabschluss 2025 nach dem Prinzip «Copy & Paste» erstellt, ris-kiert steuerliche Aufrechnungen. Was gilt nun in welchem Kanton?

Das Ende der Rückstellungen für Grossreparaturen: was nun?

Jahrelang war es gängige Praxis, dass Unternehmen für ihre Liegenschaften pauschale Rückstellungen für künftigen Unterhalt bildeten, oft in der Höhe von rund 1 % des Buch- oder Versicherungswertes, ohne dass ein konkretes Projekt vorlag. Dies diente der Glättung der Steuerprogression und der Bildung stiller Reserven.

Das Bundesgericht hat dieser Praxis ein Ende gesetzt. Rückstellungen ohne konkreten Verwendungszweck, wie ein geplantes Projekt oder eine Offerte, sind steuerlich nicht mehr zulässig, sofern der ordentliche Wertverzehr bereits durch Abschreibungen abgegolten ist. Für viele Kantone markiert der Jahresabschluss 2025 den definitiven Wendepunkt.

  • Die Situation in den Kantonen: Unsere schweizweite Abklärung bei den Steuerverwaltungen zeigt vier unterschiedliche Vorgehensweisen, die im Abschluss 2025 zwingend zu berücksichtigen sind:
  • Sofortiger Stopp: In Kantonen wie Aargau, Wallis, Freiburg, Basel-Stadt, Solothurn, St. Gallen oder Thurgau ist die pauschale Bildung von Rückstellungen im Abschluss 2025 nicht mehr zulässig. Rückstellungen werden nur noch akzeptiert, wenn konkrete Nachweise wie Offerten, Devis oder Verwaltungsratsbeschlüsse vorliegen. Auch in Zürich ist aufgrund der verschärften Praxis besondere Vorsicht geboten. In der Westschweiz, insbesondere in Waadt, Neuenburg und Genf, waren pauschale Rückstellungen bereits bisher nicht zulässig.
  • Abschaffung mit Übergangsfrist: Die Kantone Luzern, Schwyz und Graubünden schaffen die pauschalen Rückstellungen per 2026 ab. Der Jahresabschluss 2025 ist hier die letzte Möglichkeit zur Neubildung. Bestehende Rückstellungen müssen anschliessend innerhalb einer festgelegten Frist aufgelöst werden, in Graubünden bis 2028 sowie in Luzern und Schwyz bis 2030
  • Verbrauchsprinzip: In den Kantonen Zug, Obwalden und Uri ist die Neubildung von Rückstellungen ab 2026 nicht mehr zulässig. Bestehende Rückstellungen müssen jedoch nicht zwingend aufgelöst werden, sondern können bestehen bleiben, bis sie durch tatsächlich ausgeführte Reparaturen verbraucht sind.
  • Status quo: In Bern, sofern eine konkrete Planungsabsicht vorliegt, sowie in Basel-Landschaft und Schaffhausen gilt vorläufig weiterhin die bisherige Praxis.

Tipps für Immobilienbesitzer und KMU

Um im Veranlagungsverfahren unerwartete Korrekturen zu vermeiden, empfehlen wir folgende Massnahmen:

  • Prüfen Sie den Standort Ihrer Liegenschaften sorgfältig. Ein Objekt im Aargau muss im Jahresabschluss 2025 anders bilanziert werden als ein Objekt im Kanton Zug.
  • In Kantonen mit sofortigem Stopp wie AG, VS, SG oder ZH sollten geplante Sanierungen frühzeitig konkretisiert werden. Nur mit Offerten oder vergleichbaren Nachweisen lässt sich eine Rückstellung als Rückstellung für gebundene Ausgaben begründen.
  • Nutzen Sie in Kantonen mit Übergangsfristen wie LU, SZ oder GR den verbleibenden Spielraum, um bestehende Rückstellungen steuerlich optimal über mehrere Jahre aufzulösen und Gewinnspitzen zu vermeiden.
  • Beachten Sie kantonale Sonderregelungen. Im Wallis muss der bestehende Rückstellungsbestand in den Jahren 2025 bis 2027 zwingend zu mindestens einem Drittel pro Jahr aufgelöst werden.
  • Ziehen Sie eine individuelle Steuerberatung in Betracht. Die optimale Strategie hängt stark von Ihrer persönlichen Situation und Ihren Investitionsplänen ab. Die Expertinnen und Experten von Balmer-Etienne unterstützen Sie gerne bei der korrekten Umsetzung im Jahresabschluss.

Dürfen wir Ihnen weiterhelfen?

  • Stefan Wigger

    Stefan
    Wigger

    MLaw, Swiss Certified Tax Expert, LL.M. UZH International Tax Law