Pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen im Abschluss 2025
Pauschale Rückstellungen für Grossrenovationen sind ab 2026, teilweise bereits ab 2025, nicht mehr zulässig. Die Kantone setzen die neue Praxis unterschiedlich um. Für den Jahresabschluss 2025 besteht Handlungsbedarf.
Das Ende von pauschalen Rückstellungen für Grossreparaturen
Mit einem Grundsatzentscheid (BGer 2C_1059/2019) hat das Bundesgericht die steuerliche Zulässigkeit pauschaler Rückstellungen für Grossreparaturen schweizweit neu beurteilt. Rückstellungen ohne konkreten Verwendungszweck, etwa pauschal 1 % des Buch- oder Versicherungswertes einer Liegenschaft, sind steuerlich nicht mehr zulässig, sofern der ordentliche Wertverzehr bereits durch Abschreibungen berücksichtigt wird.
Bisher konnten Unternehmen solche pauschalen Rückstellungen bilden, auch wenn noch kein konkretes Sanierungsprojekt geplant war. Dies diente der periodengerechten Abgrenzung künftiger Kosten und der Glättung des steuerlichen Ergebnisses. Diese Praxis hat das Bundesgericht nun klar verworfen: Ohne ein konkretes Projekt (z. B. geplante Sanierung, Offerte oder Kostenvoranschlag) fehlt die steuerliche Grundlage für eine Rückstellung.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Kantone angewiesen, ihre Praxis entsprechend anzupassen. Die Umsetzung erfolgt jedoch nicht einheitlich, was insbesondere für den Jahresabschluss 2025 zu erhöhtem Handlungsbedarf führt. Zwischenzeitlich haben etliche Kantone ihre neue Steuerpraxis kommuniziert.
Die Situation in den Kantonen
Unsere schweizweite Abklärung bei den Steuerverwaltungen zeigt vier unterschiedliche Vorgehensweisen, die teilweise im Abschluss 2025 zu berücksichtigen sind:
- Sofortiger Stopp: In den Kantonen wie Aargau, Wallis, Freiburg, Basel-Stadt, Solothurn, St. Gallen oder Thurgau ist die pauschale Bildung von Rückstellungen im Abschluss 2025 nicht mehr zulässig. Rückstellungen werden nur noch akzeptiert, wenn konkrete Nachweise wie Offerten oder Sanierungsbeschlüsse vorliegen. Auch in Zürich wird aufgrund der verschärften Praxis keine pauschale Neubildung mehr zulassen. In der Westschweiz, insbesondere in den Kantonen Waadt, Neuenburg und Genf sowie in den Kantonen Glarus und Appenzell-Inerrhoden waren pauschale Rückstellungen bereits bisher nicht zulässig.
- Abschaffung mit Übergangsfrist: Die Kantone Luzern, Schwyz und Graubünden schaffen die pauschalen Rückstellungen per 2026 ab. Im Jahresabschluss 2025 ist letztmals eine Neubildung möglich. Bestehende Rückstellungen müssen anschliessend innerhalb einer festgelegten Frist aufgelöst werden, in Graubünden bis 2028 sowie in Luzern und Schwyz bis 2030.
- Verbrauchsprinzip: In den Kantonen Zug, Obwalden und Uri ist die Neubildung von pauschalen Rückstellungen ab 2026 nicht mehr zulässig. Bestehende Rückstellungen müssen jedoch nicht zwingend aufgelöst werden, sondern können bestehen bleiben, bis sie durch tatsächlich ausgeführte Reparaturen verbraucht sind.
- Status quo: In den Kantonen Bern, sofern eine konkrete Planungsabsicht vorliegt, sowie in Basel-Landschaft und Schaffhausen gilt vorläufig weiterhin die bisherige Praxis.
Tipps für Unternehmen und Immobilienbesitzer
Betroffen sind insbesondere juristische Personen mit Immobilien im Geschäftsvermögen sowie Selbstständigerwerbende. Der Jahresabschluss 2025 ist dabei der entscheidende Zeitpunkt: Je nach Kanton kann eine pauschale Rückstellung weiterhin zulässig sein oder bereits zu einer steuerlichen Aufrechnung führen.
Wir empfehlen deshalb dringend, bestehende Rückstellungen aktiv zu überprüfen und nicht schematisch aus den Vorjahren fortzuschreiben. In Kantonen, die pauschale Rückstellungen nicht mehr akzeptieren, sollte geprüft werden, ob konkrete Sanierungsabsichten bestehen und diese auch entsprechend dokumentiert sind (z. B. unterzeichnete Offerten, detaillierte Kostenvoranschläge, datierte Verwaltungsrats- oder Geschäftsleitungsprotokolle).
In Kantonen mit Übergangsfristen lohnt sich eine frühzeitige Planung der Auflösung bestehender Rückstellungen. Der verbleibende Spielraum kann genutzt werden, um stille Reserven steuerlich optimal über mehrere Jahre zu verteilen oder gezielt mit geplanten Sanierungsetappen zu verrechnen.
Die optimale Strategie hängt stark von Ihrer persönlichen Situation und ihren Investitionsplänen ab. Gerne unterstützen wir Sie bei der kantonsspezifischen Beurteilung, der optimalen Strategie für den Abschluss 2025 sowie bei der Dokumentation geplanter Unterhalts- und Sanierungsmassnahmen.
Fazit
Pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen gehören steuerlich weitgehend der Vergangenheit an, werden jedoch kantonal unterschiedlich gehandhabt. Der Jahresabschluss 2025 ist entscheidend und erfordert eine bewusste, kantonsspezifische Prüfung bestehender und neuer Rückstellungen. Eine frühzeitige Planung und saubere Dokumentation helfen, unerwartete Steueraufrechnungen zu vermeiden.