Wird der Eigenmietwert abgeschafft?
Am 28. September 2025 stimmt das Schweizer Stimmvolk darüber ab, ob der Eigenmietwert abgeschafft wird. In unserer neusten Folge vom finanzklang-Podcast sprechen wir mit Claudia Contino über dieses Thema. Was genau ist eigentlich der Eigenmietwert? Und was könnte sich nach einer Abschaffung ändern?
Was ist ein Eigenmietwert?
Bei einem Eigenmietwert spricht man von einem fiktiven Mietertrag, welcher als Einkommen versteuert wird. Eigentümer eines Eigenheims schliessen mit sich selbst keinen Mietvertrag ab. Jedoch müssen Sie trotzdem den Betrag versteuern, den sie erhalten würden, wenn sie das Eigenheim vermieten.
Beispiel: Jemand besitzt ein Haus und könnte dieses für CHF 20 000 pro Jahr vermieten. Dieser Betrag muss als Einkommen versteuert werden.
Besonderheiten beim Eigenmietwert
Die Bewertung des Eigenheims erfolgt kantonal mit unterschiedlichen Bewertungsmethoden. Je nach Kanton liegt der Eigenmietwert bei 60-70 % der Marktmiete. Vom Eigenmietwert sind Hypothekarzinsen, Liegenschaftsunterhaltskosten, Energiesparmassnahmen und auch Rückbaukosten abziehbar. Hier gilt jedoch zu beachten, dass Unterhaltskosten nur im Zusammenhang mit einem Einkommen abziehbar sind.
Abstimmung über Vorlage zur "Einführung von Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften" am 28. September 2025
Der EIgenmietwert wurde 1934 in der Zwischenkriegszeit als Reaktion auf die Weltwirtschaftskrise per Notrecht erhoben und 1958 ins reguläre Recht übernommen. Seither wurde auf politischer Ebene immer wieder darüber diskutiert. Der Eigenmietwert wurde jedoch bis heute nicht abgeschafft. Nun soll am 28. September 2025 über die Abschaffung des Eigenmietwerts für Haupt- und Zweitwohnsitze abgestimmt werden.
Was passiert bei Abschaffung vom Eigenmietwert?
- keine Unterhaltsabzüge mehr möglich
- Schuldzinsenabzüge nur noch begrenzt abziehbar
- Steuerpflichtige, die erstmals ein Eigenheim erwerben, können im ersten Steuerjahr nach dem Erwerb auf die Liegenschaft max. CHF 10 000 (Ehepaar) bzw. CHF 5 000 (übrige Steuerpflichtige) abziehen.
- Dieser Abzug reduziert sich jährlich um 10%.
- Zur Entlastung sollen insbesondere Bergkantone auf kantonaler Ebene eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einführen können
Weitere Informationen zur Abstimmung über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften erhalten Sie beim Bund.
Tipps für Eigenheimbesitzer
Was können Eigenheimbesitzer nun tun? Wir empfehlen folgendes:
- Liegenschaftskosten sauber dokumentieren
- Sanierungen bis Wegfall von Eigenmietwert vorziehen
- keine allzulangen Festhypotheken abschliessen, falls man Hypotheken amortisieren kann
- Schulden eher auf Renditeobjekte nehmen, da diese weiterhin abzugsfähig bleiben