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Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) mit ersten rechtskräftigen Bussen

Seit dem 1. September 2023 ist das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft. Im Zuge dieser Totalrevision wurden die Straftatbestände erweitert und verschärft.

Neue (Straf-)Bestimmungen zum Thema "Auskunftspflicht"

Mit Bussen bis zu CHF 250 000 werden private Personen auf Antrag bestraft, wenn sie vorsätzlich Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzen (Art. 60 DSG). 

  • Als private Personen gelten die in einem Unternehmen für die Datenschutzverletzung verantwortliche Person. Das können Verwaltungsratsmitglieder, die IT- oder HR-Leitung oder auch der Unternehmensjuristinnen oder -juristen sein.
  • Die Auskunft muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt werden (Art. 18 Abs. 1 DSV).
  • Die Auskunft muss kostenlos erfolgen. Nur bei unverhältnismässigem Aufwand darf eine Kostenbeteiligung von maximal CHF 300 von der betroffenen Person verlangt werden (Art. 19 DSV). 

Erkenntnisse zwei Jahre nach Einführung

Erste Urteile seit dem Jahr 2024

  • Kantonale Strafverfolgungsbehörden haben erste Bussen wegen vorsätzlicher Verletzung der Auskunftspflicht ausgesprochen. Das Auskunftsrecht erlaubt es betroffenen Personen wie Kunden oder Mitarbeitenden, von einem Verantwortlichen (z.B. Unternehmen) Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche Kategorien von Personendaten über sie bearbeitet werden.
  • Die Bussen inkl. Kosten und Gebühren lagen unter CHF 1 000.
  • Es handelt sich um wenige kantonale Entscheide, welche aus den Medien bekannt sind. Es ist davon auszugehen, dass mehr Entscheide erlassen wurden.

Tendenzen

  • Aus dem Tätigkeitsbericht des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB) als Aufsichtsbehörde vom 2024/2025 geht hervor, dass die Bearbeitung von allgemeinen Datenschutzfragen einen grossen Aufwand ausmacht.
  • Auch in unserer Beratung bei Balmer-Etienne AG gehen bei Unternehmen vermehrt Auskunftsbegehren ein, vor allem von Arbeitnehmenden im Rahmen einer Kündigung.

Empfehlungen und Tipps zum neuen DSG

  • Unternehmen wird empfohlen, einen klaren internen Prozess rund um das Auskunftsbegehren zu erarbeiten. Es reicht nicht aus, eine verzögerte, unvollständige oder ausweichende Auskunft zu erteilen.
  • Wer Auskunftsbegehren von betroffenen Personen nicht vollständig oder korrekt beantwortet, riskiert eine strafrechtliche Busse.
  • Um Kosten und Risiken wie administrative Aufwände, allfällige Strafverfahren sowie Reputationsschäden zu vermeiden, wird eine vorzeitige Beratung empfohlen.

Der Datenschutz ist ein hochrelevantes Thema und stellt für Unternehmen heute eine laufenden Compliance-Aufgabe dar. Wir unterstützen Sie gerne bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Wie dürfen wir Ihnen weiterhelfen?

  • Priska Ineichen CAS

    Priska
    Ineichen

    lic. iur., Rechtsanwältin, CAS-Datenschutz