Unternehmensnachfolge und Erbrecht: Wann besteht Regelungsbedarf?
Die Regelung einer familieninternen Unternehmensnachfolge stellt nicht nur eine unternehmerische, sondern regelmässig auch eine erbrechtliche Herausforderung dar. Wird ein Unternehmen zu Lebzeiten des Unternehmers ganz oder teilweise unentgeltlich auf einen Nachkommen übertragen, kann dies beim späteren Tod des Unternehmers Auswirkungen auf die Berechnung und Verteilung des Nachlasses haben. Ohne eine sorgfältige erbrechtliche Regelung können dabei insbesondere die Wertentwicklung des Unternehmens sowie die Interessen von Ehegatten und weiteren Erben zu unerwarteten Ergebnissen führen.
Wann ist eine Unternehmensnachfolge erbrechtlich relevant?
Eine Unternehmensnachfolge hat von Gesetzes wegen grundsätzlich immer dann erbrechtliche Auswirkungen, wenn
- das Unternehmen an (einen oder mehrere) Nachkommen übertragen wird; und
- ein unter dem Verkehrswert liegender Preis bezahlt oder gar keine Gegenleistung erbracht wird.
Ferner kann eine Unternehmensnachfolge von Gesetzes wegen auch dann erbrechtlich relevant sein, wenn der Nachfolger, welcher das Unternehmen ganz oder teilweise unentgeltlich übernimmt, nicht ein Nachkomme, sondern der Ehegatte (oder ein anderer gesetzlicher Erbe) ist.
Was gilt ohne individuelle Regelung nach Gesetz?
Wird ein Unternehmen ganz oder teilweise unentgeltlich an einen Nachkommen übertragen, kommt es grundsätzlich im Nachlass des abtretenden Unternehmers zu einer erbrechtlichen Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB). Dies gilt unabhängig davon, wie viel Zeit zwischen der Übertragung und dem Tod des Veräusserers vergangen ist. Das heisst, der Verkehrswert des Unternehmens (abzüglich einer allfälligen Gegenleistung) wird zum Nachlass des Veräusserers hinzugerechnet und die daraus resultierende Teilungsmasse (und nicht nur der noch vorhandene Nachlass) wird nach den gesetzlichen Erbquoten verteilt, und zwar einerseits an alle Nachkommen (wobei der Nachfolger sich das bereits Erhaltene anrechnen muss), andererseits aber auch an einen allfälligen Ehegatten. So führt die Ausgleichung zwar dazu, dass die Nachkommen insgesamt wertmässig gleichbehandelt werden. Von der Ausgleichung profitieren aber nicht nur die Geschwister des Nachfolgers, sondern auch der Ehegatte des abtretenden Unternehmers, was den Vorstellungen des Unternehmers und der Familie häufig nicht entspricht.
Hinzu kommt, dass nach der gesetzlichen Regelung nicht der Verkehrswert des Unternehmens im Zeitpunkt der Übertragung, sondern derjenige im Zeitpunkt des Ablebens des Veräusserers massgeblich ist. So können auch die Miterben des Nachfolgers von einer positiven Entwicklung des Unternehmens, die wesentlich durch die Tätigkeit des Nachfolgers mitgeprägt sein kann, profitieren bzw. sie tragen eine negative Entwicklung mit, was zu stossenden Ergebnissen führen kann.
Kommt es nicht zu einer erbrechtlichen Ausgleichung, beispielsweise weil der Nachfolger das Erbe ausschlägt, bleibt zumindest der Pflichtteil der Miterben des Nachfolgers geschützt (Hinzurechnung und Herabsetzung, Art. 527 ZGB). In diesen Fällen kann die Nachfolgeregelung nämlich dazu führen, dass sich die Pflichtteile wertmässig erhöhen, da bei deren Berechnung der unentgeltliche Teil der Unternehmenszuwendung mitberücksichtigt wird.
Beispiel: Welche Folgen kann die gesetzliche Regelung haben?
Unternehmer A ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im Alter von 60 Jahren überträgt er sein Unternehmen unentgeltlich auf B, eines seiner Kinder. B führt das Unternehmen anschliessend während 20 Jahren bis zum Tod von A weiter. Im Zeitpunkt der Übertragung belief sich der Verkehrswert des Unternehmens auf CHF 1 Mio., bis zum Ableben von A hat er sich auf CHF 2 Mio. verdoppelt, ohne dass B Geld aus ihrem privaten Vermögen in das Unternehmen investiert hat.
Der Nachlass von A beläuft sich auf CHF 2 Mio. Da B das Unternehmen unentgeltlich von ihrem Vater erhalten hat, wird dessen Wert im Todeszeitpunkt von A, also CHF 2 Mio., zum Nachlass hinzugerechnet. Es resultiert eine Teilungsmasse von CHF 4 Mio. Der Erbanspruch der Ehefrau von A beläuft sich (nach der gesetzlichen Erbfolge) somit auf CHF 2 Mio., derjenige der Kinder auf je CHF 1 Mio. Da B bereits das Unternehmen im Wert von CHF 2 Mio. erhalten hat, erhält sie nichts aus dem Nachlass und muss CHF 1 Mio. an ihre Miterben bezahlen.
Würde der Unternehmenswert im Zeitpunkt der Zuwendung (und nicht des Ablebens von A) berücksichtigt, würde sich der von B zu zahlende Betrag auf CHF 250 000 reduzieren. Wenn zudem nur der Bruder von B (und nicht auch ihre [Stief-]Mutter) von der Ausgleichung profitieren würde, entfiele eine Ausgleichszahlung von B gänzlich.
Wie lässt sich die Unternehmensnachfolge erbrechtlich verbindlich regeln?
Um klare Verhältnisse für alle Beteiligten zu schaffen empfiehlt sich in solchen Fällen der Abschluss eines (öffentlich beurkundeten) Erbvertrags mit allen Familienmitgliedern (also nicht nur zwischen dem Unternehmer und dem Nachfolger), in welchem verbindlich vereinbart wird, welchen Betrag der Nachfolger dereinst erbrechtlich zur Ausgleichung bringen muss oder ob er von einer Ausgleichungspflicht gänzlich befreit werden soll. Diese Regelung ist auch rechtsbeständig, falls infolge der Nachfolgeregelung der Pflichtteil von Miterben des Nachfolgers verletzt werden sollte.
Sind nicht alle Familienmitglieder bereit mitzuwirken, sollte zumindest in einer (schriftlichen) Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und seinem Nachfolger vereinbart werden, ob und in welchem Umfang der Nachfolger sich die Unternehmenszuwendung erbrechtlich anrechnen lassen muss. Eine solche Regelung ist für die Ausgleichung grundsätzlich verbindlich. Möglich bleibt in diesem Fall indes die Geltendmachung einer allfälligen Pflichtteilsverletzung durch die Miterben.
Nächster Schritt: Erbrechtliche Folgen frühzeitig klären und regeln
Bei einer geplanten oder bereits erfolgten innerfamiliären Unternehmensnachfolge sollte frühzeitig geprüft werden, welche erbrechtlichen Folgen die Übertragung auslöst und ob diese den Vorstellungen des Unternehmers und seiner Familie entsprechen. Insbesondere sind der Wert und die Art der Unternehmensübertragung, die gewünschte erbrechtliche Behandlung beim späteren Tod sowie die Interessen der übrigen Erben zu klären. Auf dieser Grundlage ist - soweit möglich - zu regeln, ob und in welchem Umfang die Nachfolgeregelung erbrechtlich ausgeglichen werden soll. Für maximale Rechtssicherheit sollte diese Regelung nach Möglichkeit in einem Erbvertrag mit sämtlichen betroffenen Familienmitgliedern getroffen werden.