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Globale Mindeststeuer: Unterschiede zur klassischen Steuerpflicht

Die globale Mindeststeuer unterscheidet sich deutlich von der klassischen Steuerpflicht in der Schweiz. Während für die Steuerpflicht meist der Sitz genügt, basiert die Mindeststeuer auf komplexen, international abgestimmten Regeln. Dadurch können auch Schweizer KMU betroffen sein.

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Teil 2: Wer ist in der Schweiz von der globalen Mindeststeuer betroffen?

Wie unterscheidet sich die Mindeststeuer von der klassischen Steuerpflicht in der Schweiz?

Thomas Hug erklärt: „Bei der klassischen Steuerpflicht, etwa im DBG, reicht es, wenn eine Aktiengesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat. Das Thema ist relativ klar. Die globale Mindeststeuer in der Schweiz basiert jedoch auf international abgestimmten Regeln und deutlich komplexeren Voraussetzungen.“

Die Voraussetzungen können in drei Gruppen unterteilt werden:

Gruppe 1: Konzern als solches (Konzernattribut)

Damit ein Unternehmen oder Konzern in der Schweiz unter die globale Mindeststeuer fällt, müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine Unternehmensgruppe vorliegen
    • Mindestens zwei Gesellschaften
    • Konsolidierungspflicht nach internationalem Rechnungslegungsstandard (z. B. IFRS)
  • Die Gruppe muss multinational sein
    • Mindestens eine Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte im Ausland
  • Mindestumsatz von 750 Mio. Euro
    • Konsolidierter Umsatz weltweit
    • Massgebend ist EUR Betrag (gemäss Schweizer Verordnung)

Gruppe 2: Anforderungen an die einzelnen Konzerngesellschaften (Konzerngesellschaftsattribut)

Eine für die Mindeststeuer massgebende Konzerngesellschaft gilt nur dann als relevant, wenn:

  • Sie nach internationalem Rechnungslegungsstandard konsolidiert wird
  • Sie von einer Muttergesellschaft beherrscht wird
  • Unter massgebende Konzerngesellschaften fallen nicht nur AGs und GmbHs, sondern auch:
    • Personengesellschaften
    • Trusts
    • Stiftungen
    • weitere Rechtsformen

Staatliche Einheiten oder Gesellschaften mit karitativem Zweck sind von der Mindeststeuer befreit.

Gruppe 3: Zugehörigkeit zur Schweiz (Zugehörigkeitsattribut)

Die betreffende Konzerngesellschaft muss zur Schweiz zugehörig, resp. in der Schweiz ansässig sein.

Thomas Hug fasst zusammen: „Im Unterschied zur klassischen Steuerpflicht müssen wir bei der globalen Mindestbesteuerung immer das Aktionariat verstehen. Wer steht hinter der Gesellschaft? Ist sie Teil einer grossen multinationalen Gruppe? Erst dann wissen wir, ob sie überhaupt betroffen sein kann.“

Warum auch Schweizer KMU betroffen sein können

Stefan Wigger wirft ein, dass viele Schweizer KMU auf den ersten Blick gar nicht gross genug wirken, um unter die Regelung zu fallen.

Thomas Hug bringt ein anschauliches Beispiel: „Ein Schweizer KMU mit zehn Mitarbeitenden und einer Million Franken Umsatz wirkt unkritisch. Wenn dieses KMU aber zu 100 % einem deutschen Konzern gehört, der global mehr als 750 Mio. Euro Umsatz erzielt, dann ist auch dieses kleine Schweizer Unternehmen von der globalen Mindeststeuer betroffen.“

Darum gilt:
Nicht nur Grosskonzerne wie UBS, Nestlé oder ABB fallen darunter. Auch KMU können aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem internationalen Konzern betroffen sein.

Abschluss und Ausblick

Vielen Dank an Thomas Hug für die spannenden Einblicke in die konkrete Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung in der Schweiz.

Der dritte Teil von „Stefan will’s wissen“ folgt zu einem späteren Zeitpunkt.

 

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  • Stefan Wigger

    Stefan
    Wigger

    MLaw, dipl. Steuerexperte, LL.M. UZH International Tax Law