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Spezialprüfungen

Gesetzliche Spezial-
prüfungen

Hierbei handelt es sich meist um Prüfungen von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen, welche aus Gründen des Gläubiger- und Kapitalschutzes gemäss gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

Balmer-Etienne-Dienstleistungen

1. Gründungs- und Kapitalerhöhungsprüfung

  • Qualifizierte Gründungen oder Kapitalerhöhungen mittels
  • Sacheinlage
  • Liberierung durch Verrechnung
  • Umwandlung von Eigenkapital
  • Nachträgliche Liberierung
  • Besondere Vorteile bei der Gründung oder Kapitalerhöhung
  • Ordentliche und bedingte Kapitalerhöhungen

2. Kapitalherabsetzungsprüfung

  • Kapitalherabsetzung mit Mittelfreigabe an die Anteilseigner/innen
  • Kapitalherabsetzung ohne Mittelfreigabe (meist im Rahmen von Sanierungen)

3. Liquidation

  • Prüfung von Liquidations-Eröffnungsbilanz, -Zwischenbilanz und -Schlussbilanz
  • Prüfung zur vorzeitigen Verteilung des Vermögens bei Auflösung

4. Fusionsgesetz

  • Fusion
  • Spaltung
  • Umwandlung
  • Vermögensübertragung
  • Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten

5. Andere Spezialprüfungen

  • Prüfung zur Sitzverlegung in die Schweiz
  • Prüfung zur Sitzverlegung einer Schweizer Gesellschaft ins Ausland
  • Prüfung bei Aufwertung zur Beseitigung einer Unterbilanz
  • Prüfung einer Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten
  • Prüfung von Nicht-Finanzinformationen

6. Sonderprüfung

  • Prüfungen nach Aktienrecht (OR 697)

Um die Kontrollrechte der Aktionärinnen und Aktionäre zu gewährleisten, sieht das Aktienrecht gewisse Auskunftsrechte vor, da die Aktionär/innen im Regelfall keinen Einblick in die Tätigkeiten des Verwaltungsrates haben. Dieser legt nur periodisch und in einzelnen Bereichen Rechenschaft ab. Die Aktionär/innen sind zwar berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Oft verweigert der Verwaltungsrat jedoch unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse die verlangte Auskunft, und somit bleibt dieses Auskunftsrecht in der Praxis häufig wirkungslos.

Der Einsatz eines Sonderprüfers erweitert das Auskunftsrecht der Aktionär/innen, indem der Sonderprüfer eine Mittelstellung zwischen der Gesellschaft und den Aktionär/innen einnimmt, und verstärkt somit auch den Schutz der Minderheitsaktionär/innen.

7. Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse

  • Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Prüfung von Lohngleichheitsanalysen und garantieren Ihnen eine effiziente Abwicklung.

Mit dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) sollte die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit erleichtert werden.

Die Revision des Gleichstellungsgesetzes führte mit Inkrafttreten per 1. Juli 2020 dazu, dass alle Arbeitgeber/innen in der Schweiz, die per Jahresbeginn 100 oder mehr Mitarbeitende beschäftigten, zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse in Bezug auf das Geschlecht durchführen mussten. Das Resultat der Analyse musste bis Ende Juni 2022 extern überprüft werden.

Die Arbeitnehmenden sowie die Aktionärinnen und Aktionäre (bei börsenkotierten Unternehmen) müssen bis spätestens Ende Juni 2023 über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden.

Sofern die Lohngleichheitsanalyse zeigt, dass die Lohngleichheit eingehaltenwird, muss keine weitere Lohngleichheitsanalyse durchgeführt werden. Andernfalls ist die Analyse nach vier Jahren zu wiederholen.

Spezialprüfungen

Dürfen wir Ihnen weiterhelfen?

  • Urs Matter

    Urs
    Matter

    dipl. Wirtschaftsprüfer

  • Tu’uyen Lang

    Tu’uyen
    Lang

    Betriebsökonomin HWV, dipl. Wirtschaftsprüferin