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Steuerrecht 2025

Substanz­erfordernisse bei internationalen Holdingstrukturen

Internationale Holdingstrukturen stehen zunehmend im Fokus inländischer wie auch ausländischer Steuerbehörden. Massgebend ist nicht nur die rechtliche Form, sondern vor allem die tatsächliche wirtschaftliche Substanz. Fehlt diese, drohen erhebliche steuerliche Nachteile.

Internationale Holding-Strukturen: Risiken bei fehlender Substanz

Internationale Unternehmensstrukturen von KMU stehen zunehmend im Fokus der Steuerbehörden. Ein zentraler Grundsatz dabei lautet: Substance over form. Dieser Grundsatz besagt, dass nicht nur die formale rechtliche Struktur eines Unternehmens, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit steuerlich massgebend sind. 

Internationale Initiativen, zum Beispiel im Rahmen der OECD-BEPS-Massnahmen oder europäischer Anti-Missbrauchsregeln, verfolgen das Ziel, künstliche Strukturen ohne reale wirtschaftliche Tätigkeit zu verhindern. Besonders kritisch geprüft werden dabei Holding- oder Finanzierungsgesellschaften innerhalb von internationalen Gruppen. Fehlende Substanz kann erhebliche steuerliche Konsequenzen auslösen, etwa bei der Frage der Ansässigkeit von Unternehmen, der Zurechnung von Gewinnen im Rahmen der Verrechnungspreise oder bei der Anwendung von nationalen wie auch internationalen Regeln (DBA) bei Quellensteuerentlastungen. Gerade für international tätige KMU ist es daher entscheidend, diese Risiken frühzeitig zu erkennen und strukturell zu vermeiden.

Substanzanforderungen bei internationalen Holdingstrukturen

In internationalen Konzernstrukturen prüfen Steuerbehörden zunehmend, ob eine Gesellschaft über ausreichende wirtschaftliche Substanz verfügt. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob eine Gesellschaft tatsächlich unternehmerische Funktionen ausübt oder lediglich als formale Zwischengesellschaft dient.

Typischerweise unterscheiden Steuerbehörden drei Dimensionen der Substanz:

Personelle Substanz

Personelle Substanz liegt vor, wenn eine Gesellschaft über eigene Ressourcen verfügt, etwa:

  • eigene Büroräumlichkeiten
  • qualifiziertes Personal
  • operative Infrastruktur

Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass sämtliche Funktionen intern ausgeführt werden. Unterstützende Tätigkeiten, etwa in der Buchhaltung oder Administration, können auch ausgelagert werden. Entscheidend ist jedoch, dass die Gesellschaft über genügend eigene Ressourcen verfügt, um ihre Kernfunktionen tatsächlich wahrnehmen zu können.

Funktionelle Substanz

Die funktionelle Substanz betrifft die tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft. Bei Holdinggesellschaften wird dabei insbesondere unterschieden zwischen:

  • passiver Beteiligungsverwaltung (reines Halten von Beteiligungen)
  • aktiver Beteiligungsverwaltung (strategische Steuerung der Gruppe)

Nur eine aktive Beteiligungsverwaltung wird in der Regel als ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit anerkannt. Dazu gehören etwa:

  • strategische Führungsentscheidungen für die Gruppe
  • Festlegung von Investitionsentscheidungen
  • Überwachung der Tochtergesellschaften
  • gruppenweite Managementfunktionen

Reine Formalentscheidungen oder administrative Tätigkeiten genügen häufig nicht.

Finanzielle Substanz

Neben Personal und Funktionen spielt auch die finanzielle Ausstattung eine Rolle. Gesellschaften, die beispielsweise innerhalb einer Gruppe Finanzierungsfunktionen übernehmen, müssen auch wirtschaftlich in der Lage sein, entsprechende Risiken zu tragen. 

In der Praxis wird häufig erwartet, dass solche Gesellschaften über eine angemessene Kapitalausstattung verfügen und Finanzierungstransaktionen aktiv steuern. Unter dem Aspekt der finanziellen Substanz wird eine Eigenkapitalquote von mind. 30 % als ausreichend betrachtet.

Quellensteuer und Substanzanforderungen

Fehlende Substanz kann insbesondere bei grenzüberschreitenden Dividenden-, Lizenz- oder Zinszahlungen steuerliche Nachteile auslösen.
Viele Doppelbesteuerungsabkommen sehen eine Reduktion oder Befreiung von Quellensteuern vor. Diese Vorteile werden jedoch häufig nur gewährt, wenn der Empfänger der Zahlung als wirtschaftlich berechtigter Empfänger („beneficial owner“) gilt, die empfangende Gesellschaft Substanz ausweist und keine missbräuchliche Zwischenschaltung vorliegt.

Erfüllt eine Holdinggesellschaft diese Anforderungen nicht, können ausländische Steuerbehörden:

  • die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens verweigern
  • die Quellensteuerreduktion nicht gewähren
  • Rückerstattungen von Quellensteuern ablehnen

In der Folge verbleibt die volle Quellensteuerbelastung im Ausland. Dadurch kann es zu wirtschaftlicher Doppelbesteuerung kommen, da der Gewinn sowohl im Quellenstaat als auch beim Empfänger besteuert wird

Verrechnungssteuerliche Risiken in der Schweiz

Auch aus Sicht der Schweiz kann fehlende Substanz steuerliche Konsequenzen haben. Insbesondere im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen und konzerninternen Leistungen können Korrekturen durch Steuerbehörden zu verrechnungssteuerlichen Folgen führen.

Werden konzerninterne Transaktionen nicht als fremdüblich anerkannt, können Steuerbehörden Gewinnkorrekturen vornehmen. Solche Anpassungen können als geldwerte Leistungen qualifiziert werden und damit der schweizerischen Verrechnungssteuer unterliegen.
Das Risiko besteht insbesondere bei:

  • Management- oder Beratungsleistungen innerhalb der Gruppe
  • konzerninternen Darlehen
  • Lizenzgebühren oder Service Fees

Solche Anpassungen können nicht nur zu zusätzlichen Steuerbelastungen führen, sondern im ungünstigen Fall auch eine definitive Belastung mit der Schweizer Verrechnungssteuer auslösen.

Fazit

Internationale Holdingstrukturen müssen heute deutlich strengeren steuerlichen Anforderungen genügen als noch vor einigen Jahren. Fehlende Substanz oder nicht marktübliche konzerninterne Transaktionen können dazu führen, dass steuerliche Vorteile versagt werden und zusätzliche Steuerbelastungen entstehen.

Für international tätige KMU ist es daher entscheidend, ihre Gruppenstruktur regelmässig zu überprüfen und sicherzustellen, dass wirtschaftliche Funktionen, Risiken und Entscheidungsprozesse auch tatsächlich dort angesiedelt sind, wo sie steuerlich geltend gemacht werden.

Wichtige steuerliche Fragen, welche Sie sich beim Aufsetzen von internationalen Strukturen stellen müssen:

  • Verfügen die Gesellschaften über ausreichend wirtschaftliche Substanz?
  • Werden dabei die nationalen Quellensteuerregeln und internationalen DBA-Regelungen korrekt angewendet?
  • Werden die Verrechnungspreisgrundsätze bei konzerninternen Verrechnungen korrekt angewendet?
  • Gibt es ein Verrechnungssteuerrisiko bei konzerninternen Transaktionen? Kennen Sie dieses Risiko und die Folgen?
  • Sind sie zu diesen Themen genügend dokumentiert (Beschrieb Struktur und Transak-tionen im Rahmen einer Verrechnungspreisdokumentation)?

Dürfen wir Ihnen weiterhelfen?

  • Stefan Wigger

    Stefan
    Wigger

    MLaw, dipl. Steuerexperte, LL.M. UZH International Tax Law

  • Kevin Röllin

    Kevin
    Röllin

    MLaw, dipl. Steuerexperte, CAS Mediation Grundlagen

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