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Steuerrulings

Steuerrulings: Sicherheit mit Stolpersteinen

Steuerrulings bieten wertvolle Planungssicherheit – aber nur bei korrekter Umsetzung. Erfahren Sie, worauf es ankommt, wo Risiken lauern und wann internationale Meldepflichten greifen.

Steuerruling und Vertrauensschutz

Ein Steuervorbescheid (sog. Steuerruling) ist eine verbindliche Auskunft der Steuerbehörde zur steuerlichen Behandlung eines geplanten, konkreten und steuerlich relevanten Sachverhaltes auf entsprechende Anfrage durch den Steuerpflichtigen. Gemäss der Intention des Steuerrulings wird eine gesetzmässige Veranlagung angestrebt.

Der vorliegende Artikel befasst sich mit der Fragestellung, inwiefern Steuerrulings einen Anwendungsfall des allgemeinen Vertrauensschutzes bilden. Die vorliegenden Auskünfte der Steuerverwaltung sind als vorläufige Auskünfte zu betrachten, die gemäss den allgemein anerkannten Grundsätzen von Treu und Glauben (Art. 9 BV) Rechtsfolgen gegenüber den Behörden auslösen können. Es sei darauf hingewiesen, dass Steuerrulings sowohl Einzelsachverhalte (beispielsweise Umstrukturierungen) als auch Dauersachverhalte (beispielsweise Steuerbefreiungen) betreffen können.

Voraussetzungen aufgrund eines Steuerrulings

Der Vertrauensschutz aufgrund eines Steuerrulings ist an folgende kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Auskunft der Steuerbehörde erfolgt schriftlich und muss sich auf einen konkreten, den Steuerpflichtigen betreffenden Sachverhalt beziehen.
  • Der Sachverhalt hat sich noch nicht verwirklicht.
  • Die auskunftserteilende Steuerbehörde muss dafür zuständig sein.
  • Sämtliche für die steuerliche Beurteilung einschlägigen Fakten (auch die für den Steuerpflichtigen nachteiligen) werden im Steuerruling erwähnt.
  • Der Steuerpflichtige hat im Vertrauen darauf gehandelt und seine Handlungen können nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden.
  • Die Umsetzung erfolgt gemäss dem im Steuerruling dargelegten Sachverhalt.
  • Die Rechtslage hat sich zwischenzeitlich nicht geändert.

Mögliche Stolpersteine von Steuerrulings

Nachfolgend soll beispielhaft auf mögliche Problemfelder hingewiesen werden. Die nachfolgende Auflistung könnte in vielerlei Hinsicht ergänzt werden.

Steuervorbehalte und Vertrauensschutz 

Rechtliche Wirkungen im Sinne des Vertrauensschutzes kann ein Steuerruling nur für den darin festgehaltenen Sachverhalt entfalten. Ändert sich beispielsweise ein relevantes Sachverhaltsmerkmal, fällt es im Nachhinein weg oder wird das Steuerruling nicht so wie dargestellt umgesetzt, fällt der Vertrauensschutz ohne weiteres dahin.

Die richtige Reihenfolge im Steuerruling 

Sofern ein Steuerruling mehrere Transaktionsschritte abdeckt, ist bei der Umsetzung die umschriebene Abfolge zu beachten. Denn je nachdem können bei einer von der umschriebenen abweichenden Transaktionsabfolge ungewollte Steuerfolgen eintreten.

Verbuchung als zentrales Element im Steuerruling

Im Steuerrecht gilt das Massgeblichkeitsprinzip, wonach eine handelsrechtskonforme Verbuchung grundsätzlich auch für die steuerliche Beurteilung massgebend ist. Deshalb wird in Steuerrulings regelmässig auch auf die Verbuchung einer Transaktion hingewiesen. Dabei handelt es sich um ein wesentliches Sachverhaltselement, das bei der Umsetzung zwingend zu berücksichtigen ist.

Steuerliche Sperrfristen

Einzelsachverhalte können Sperrfristen auslösen. Während solcher Sperrfristen sind bestimmte Handlungen zu unterlassen, um nachteilige Steuerfolgen zu vermeiden.

Steuerrulings mit Dauersachverhalt

Steuerrulings, die einen Dauersachverhalt zum Inhalt haben, geniessen so lange Vertrauensschutz, bis sie von der zuständigen Steuerbehörde generell-abstrakt oder im Einzelfall widerrufen werden. Die Steuerbehörde kann die Genehmigung des Steuerrulings auch an eine zeitliche Befristung knüpfen.

Vertrauensschutz im Steuerruling: Kein Bestand ohne Rechtskonstanz

Der Vertrauensschutz in ein Steuerruling fällt ohne weiteres (d. h. ohne Kündigung der zuständigen Steuerbehörde) dahin, wenn sich die einschlägigen rechtlichen Vorschriften ändern, eine Rechtsprechung zu einer Anpassung der Verwaltungspraxis führt oder die durch die zuständige Steuerbehörde bei der Genehmigung des Steuerrulings festgelegte zeitliche Befristung abgelaufen ist. In diesen Fällen ist daher weder eine Kündigung noch ein Widerruf der betroffenen Steuerrulings durch die Steuerbehörde erforderlich.

Transparenz bei Steuerrulings

Bei gewissen Kategorien von Steuerrulings ist zu beachten, dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2018 gestützt auf das Amtshilfeübereinkommen in Steuersachen (genannt MAC) spontan, d.h. ohne vorherige Aufforderung, Informationen über Steuerrulings mit anderen Vertragsstaaten austauscht. Die ESTV hat zwecks Durchführung des spontanen Informationsaustauschs eine digitale Plattform entwickelt, auf welcher betroffene Steuerrulings zu erfassen sind.

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  • Katrin Speck

    Katrin
    Speck

    dipl. Steuerexpertin, Rechtsanwältin

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