Wie das Hauptsteuerdomizil juristischer Personen bestimmt wird
Die steuerliche Ansässigkeit juristischer Personen bestimmt, in welchem Kanton eine Gesellschaft steuerpflichtig ist. Massgebend ist in der Regel der Ort der tatsächlichen Verwaltung – das sogenannte Hauptsteuerdomizil. Es entscheidet darüber, wo die Steuerfaktoren einer Gesellschaft erfasst und besteuert werden.
Persönliche Zugehörigkeit und Hauptsteuerdomizil
Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass eine juristische Person gemäss Art. 50 DBG unbeschränkt steuerpflichtig (Persönliche Zugehörigkeit) ist, also sich ihr statutarischer Sitz oder die tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Grundsätzlich besteht die natürliche Vermutung, dass sich der statutarische Sitz und die tatsächliche Verwaltung am gleichen Ort befinden. Am Sitz resp. Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet sich das sog. Hauptsteuerdomizil, wobei ein blosser Sitz ohne tatsächliche Verwaltung gemäss Rechtsprechung nicht genügen. Das Hauptsteuerdomizil ist jener Ort, zu welchem eine juristische Person eine besonders enge Beziehung hat, d.h. am tatsächlichen Mittelpunkt des Geschäftslebens. Die Steuerpflicht umfasst alle Steuerfaktoren, die nicht einem Nebensteuerdomizil in einem anderen Kanton zugewiesen werden.
Wirtschaftliche Zugehörigkeit und beschränkte Steuerpflicht
Eine juristische Person kann auch in einem anderen Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit gemäss Art. 51 DBG beschränkt steuerpflichtig werden, wenn sich bspw. ein Geschäftsbetrieb (Betriebsstätte) oder ein Grundstück dort befinden. In diesem Falle spricht man von einer beschränkten Steuerpflicht, da sich der Sitz resp. die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft an einem anderen Ort befinden. Als Betriebsstätte gilt i.d.R eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Ort der tatsächlichen Verwaltung
Der Sitz einer juristischen Person befindet sich, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung ist ein alternatives Anknüpfungsmerkmal für die persönliche Zugehörigkeit, sofern sich die "tatsächliche Verwaltung" nicht am in den Statuten bezeichneten Sitz befindet. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung hat gegenüber dem statuarischen Sitz Vorrang, sollten diese sich nicht am gleichen Ort befinden.
Kriterien für die Bestimmung der tatsächlichen Verwaltung
Nach steuerlichen Grundsätzen befindet sich die tatsächliche Verwaltung dort, wo sich der Mittelpunkt der "ökonomischen" Existenz befindet, wobei sich diese in strategische, operative und administrative Existenz unterteilen lässt. Zentral für die Beurteilung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung ist derjenige Ort der Verwaltung, wo sich die Führung und Ausführung der laufenden Geschäfte (sog. "Tagesgeschäft"), also die operative Geschäftsführung, befinden. Davon abzugrenzen ist einerseits die Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane (bspw. Verwaltungsrat) und andererseits solche rein administrativer Natur.
Uneinigkeit zwischen Kantonen und Beweislast
Sofern zwischen zwei Kantonen Uneinigkeit betreffend dem Hauptsteuerdomizil besteht, ist für die Bestimmung der tatsächlichen Verwaltung einer operativ tätigen Gesellschaft oftmals relevant, wo sich die Geschäftsinfrastruktur und das Personal befindet. Es sind jedoch immer die Gesamtumstände massgebend. So kann auch der Wohnsitz eines leitenden Aktionärs dazu führen, dass das Hauptsteuerdomizil sich nicht am zivilrechtlichen Sitz der Gesellschaft befindet. Gemäss Bundesgericht kann der Wohnsitz des Aktionärs jedoch bei nicht ausreichenden Beweisen nicht als Auffangkriterium für das Hauptsteuerdomizil der Gesellschaft dienen. Bei Uneinigkeit des Ortes der tatsächlichen Verwaltung zwischen zwei Kantonen dürfte in den meisten Fällen die Beweislast bei den Steuerbehörden liegen, da es sich um eine steuerbegründende Tatsache handelt, wobei das Beweismass durch das Bundesgericht vom "strikten Beweis" auf "überwiegend wahrscheinlich" reduziert wurde.
Fazit
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass eine Steuerpflicht sowohl durch persönliche als auch durch wirtschaftliche Zugehörigkeit begründet werden kann. Das Hauptsteuerdomizil liegt gewöhnlich dort, wo sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung hat gegenüber dem statuarischen Sitz Vorrang, sollten diese nicht identisch sein.
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