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Entwicklungen im Erbrecht

Entwicklungen im Erbrecht

Im März 2024 wurde die Einführung eines speziellen Unternehmensnachfolgerechts endgültig abgelehnt, womit die Verantwortung für die Nachfolge weiterhin bei den Unternehmern liegt. Zudem gelten ab 1. Januar 2025 neue Regelungen für internationale Erbangelegenheiten, die mehr Flexibilität und Rechtssicherheit bieten. Personen mit internationalen Bezügen erhalten erweiterte Möglichkeiten zur Gestaltung ihres Nachlasses. Erfahren Sie mehr über die wichtigsten Neuerungen und wie Sie Ihre Nachfolge optimal planen können.

Kein Unternehmensnachfolgerecht im ZGB

Im März 2024 ist der Ständerat zum zweiten Mal nicht auf die Vorlage zur Einführung von Bestimmungen zur Unternehmensnachfolge ins Erbrecht  eingetreten und hat sie damit – ohne Detailberatung – definitiv beerdigt. Ziel der Vorlage war namentlich die Erleichterung der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge und (damit einhergehend) der Schutz der KMU und die Sicherung von Arbeitsplätzen. Insbesondere hätte der Entwurf vorgesehen, dass ein sich im Nachlass befindliches Unternehmen – wenn der Erblasser nichts verfügt hat und die Erben sich über dessen Zuteilung nicht einigen können – durch ein Gericht integral einem Erben oder einer Erbin hätte zugeteilt und damit dessen Weiterbestehen gesichert werden können. Nachdem diese Bestimmungen nun definitiv nicht eingeführt werden, bleibt es in der alleinigen Verantwortung der Unternehmer, ihre Nachfolge (zu Lebzeiten oder auf ihren Tod hin) selbst zu regeln und dadurch sicherzustellen, dass ihr Unternehmen auch ohne sie bzw. nach ihrem (allenfalls unerwarteten) Ausscheiden fortbestehen kann. Diese Aufgabe ist eine grosse Herausforderung, bei welcher wir Sie gerne unterstützen. Erfahren Sie mehr zu möglichen Nachfolgelösungen.

Revision des Internationalen Privatrechts (IPRG)

Ab dem 1. Januar 2025 gelten in der Schweiz neue Regeln für internationale Erbangelegenheiten. Die Revision bezweckt eine Modernisierung und Anpassung des schweizerischen Erbrechts an die Entwicklungen im Ausland. Die neuen Bestimmungen verringern einerseits das Risiko von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Behörden in der Schweiz und im Ausland und sie räumen Personen mit internationalen Anknüpfungen zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Regelung und Abwicklung ihres Nachlasses ein. Dadurch wird die Rechts- und Planungssicherheit erhöht. Die Verbesserungen sind umso wichtiger, als sich immer mehr Menschen sowohl beruflich als auch privat in einem internationalen Kontext bewegen und deshalb auch die Zahl der internationalen Erbangelegenheiten gestiegen ist.

Konkret ändert sich bei den Gestaltungsmöglichkeiten das Folgende: Wird der Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellt, hat dies nicht (mehr) zwingend auch zur Folge, dass die schweizerischen Behörden zuständig sind und umgekehrt. Dies wird nur noch gelten, wenn die verfügende Person nichts anderes anordnet (sogenanntes opting-out). Zu beachten ist jedoch, dass der Nachlass nur dem Recht und der Zuständigkeit eines (vom Wohnsitzstaat abweichenden) Staates unterstellt werden kann, über dessen Staatsangehörigkeit die verfügende Person verfügt. Diesbezüglich genügt es jedoch neu, wenn die verfügende Person die fragliche Staatsangehörigkeit entweder im Zeitpunkt, in dem sie die Rechts- oder Zuständigkeitswahl trifft, oder im Zeitpunkt ihres Todes innehat. 

Nach dem revidierten Recht werden sodann neu auch schweizerische Doppelbürger ihren Nachlass ihrem ausländischen Heimatrecht unterstellen können, allerdings mit der (gewichtigen) Einschränkung, dass das schweizerische Pflichtteilsrecht nicht wegbedungen werden kann und somit auch bei der Wahl eines ausländischen Rechts anwendbar bleibt. Dies führt dazu, dass das Recht mehrerer Staaten auf ein und denselben Nachlass angewendet werden muss. Dazu kann es auch kommen, wenn im Sinne einer – gemäss revidiertem Gesetzestext explizit (aber ausnahmsweise) zulässigen – Teilrechtswahl in der Schweiz gelegenes Vermögen (jeweils ohne opting-out) dem schweizerischen Recht und/oder der schweizerischen Zuständigkeit unterstellt wird.

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  • Felix Horat

    Felix
    Horat

    Dr. iur., Rechtsanwalt