
Bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit: Neue Meldepflicht
Ab dem 17. März 2025 müssen Meldungen für bewilligungsfreie Erwerbstätigkeiten über das Portal easygov.swiss erfolgen, da das bisherige System abgeschaltet wird. Aufgrund von Verzögerungen bei der Registrierung können aktuelle Entsendungen faktisch nicht gemeldet werden. Als Übergangslösung wird die 120-Tage-Bewilligung empfohlen, deren Antragsprozess zwar etwas aufwändiger ist, jedoch eine flexible Arbeitsaufnahme ermöglicht.
Meldung einer bewilligungsfreien Erwerbstätigkeit
Für jede in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit ausländischer Personen oder Unternehmen mit Sitz im Ausland besteht grundsätzlich eine Bewilligungspflicht. Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit sieht hierzu gewisse Erleichterungen vor. So ist die Erwerbstätigkeit von Entsandten eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – mit einer einfachen Voranmeldung zulässig. Sie darf jedoch drei Monate bzw. 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
Meldung kurzfristiger Entsendungen nur noch über easygov.swiss
Solche kurzfristigen Mitarbeiterentsendungen konnten bis anhin über das dafür vorgesehene Onlineportal durchgeführt werden. Diese bestehende Anwendung ist seit dem 14. März 2025 nicht mehr verfügbar und kann ab dem 17. März 2025 ausschliesslich nur noch über das Portal easygov.swiss vorgenommen werden. Hierfür müssen sich die ausländischen Entsendebetriebe auf dem Portal registrieren und verifizieren lassen. Gemäss ersten Erfahrungen aus der Praxis ist diese Freischaltung momentan mit grossen Verzögerungen verbunden. Somit können aktuell Mitarbeitereinsätze in der Schweiz bis zum Zeitpunkt der Freischaltung faktisch nicht gemeldet werden.
120-Tage Bewilligung als Alternative
Die 120-Tage-Bewilligung kann für EU/EFTA- sowie für Drittstaatsangehörige beantragt werden und ermöglicht das mehrfache Ein- und Ausreisen in die Schweiz. Diese Bewilligungsart wird deshalb auch für längere Projekteinsätze bevorzugt genutzt. Es handelt sich um eine Arbeitsbewilligung, die bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt wird. Der Antragsprozess ist somit von der oben erwähnten Änderung nicht betroffen. Wird dem Gesuch entsprochen, kann die entsandte Person während eines Jahres 120 Tage in der Schweiz verbringen. Der Antragsprozess ist jedoch etwas aufwändiger und eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz kumulativ erfüllt sind.
Fazit
Im Sinne einer Übergangslösung empfehlen wir, für aktuelle Entsendungen auf die kantonalen 120-Tage-Bewilligungen auszuweichen, zumindest bis die Freischaltung über das neue Portal easygov.swiss gewährleistet ist.
Die Experten unseres Global Mobility Teams stehen Ihnen hierbei gerne unterstützend zur Verfügung.
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