Aktienübertragungen: Was Verwaltungsräte wissen müssen
Aktienübertragungen spielen bei Nachfolgelösungen, Unternehmensverkäufen oder Veränderungen im Aktionariat eine zentrale Rolle. Fehler bei der Übertragung können weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Verwaltungsräte sollten deshalb auf eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation achten.
Warum ein Aktienkaufvertrag allein nicht genügt
In der Unternehmenspraxis besteht der verbreitete Irrtum, dass das Eigentum an den Aktien mit der Unterzeichnung eines Aktienkaufvertrags und der anschliessenden Eintragung der erwerbenden Person in das Aktienbuch vollständig übertragen worden sei. Um das Eigentum an Aktien rechtswirksam übertragen zu können, müssen von Gesetzes wegen jedoch zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte erfolgen:
- Das Verpflichtungsgeschäft (Signing): Mit dem Verpflichtungsgeschäft (bspw. Kaufvertrag, Schenkung oder Sacheinlage) wird die Verpflichtung begründet, die Aktie zu einem vereinbarten Zeitpunkt zu übertragen. Das Verpflichtungsgeschäft allein bewirkt keinen Eigentumsübergang. Damit wird einzig ein schuldrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zwischen der veräussernden und der erwerbenden Partei begründet.
- Das Verfügungsgeschäft (Closing/Vollzug): Erst durch den Vollzugsakt wird das Eigentum an den Aktien auf die erwerbende Partei übertragen. Fehlt es am Verfügungsgeschäft oder ist dieses mit einem Mangel behaftet, erlangt die erwerbende Partei keine Aktionärsstellung.
Die Eintragung in das Aktienbuch ist rein deklaratorischer Natur und begründet kein Eigentum. Signing und Closing können auch gleichzeitig erfolgen.
Praxistipps für die Übertragung von Aktien
Die Ausgestaltung des Verfügungsgeschäfts hängt entscheidend von der Form der entsprechenden Aktien ab. Nachfolgend werden die einzelnen Schritte des Verfügungsgeschäfts bei einem Aktienkauf erläutert:
- Unverbriefte Wertpapiere: Die Aktiengesellschaft hat keine physischen Wertpapiere ausgegeben. Die Übertragung der Wertpapiere erfolgt zwingend durch eine Abtretungserklärung, die sogenannte Zession (Art. 165 OR). Eine Zession muss wie folgt ausgestaltet werden:
- Die Zession hat schriftlich zu erfolgen (Art. 165 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 OR).
- Der Übertragungswille muss aus der Zession hervorgehen.
- Die Aktien müssen eindeutig bestimmbar sein.
- Die veräussernde und die erwerbende Partei müssen in der Zession namentlich aufgeführt werden.
- Die Zession muss datiert und unterzeichnet werden.
- Verbriefte Wertpapiere: Physische Wertpapiere sind bei deren Übertragung mit einem Indossament zu versehen und der erwerbenden Partei zu übergeben (Art. 684 Abs. 2 OR i. V. m. Art. 969 OR). Bei einem Indossament handelt es sich um eine schriftliche Übertragungserklärung der veräussernden Partei, die auf der Rückseite des Wertpapiers angebracht wird.
- Vinkulierte Wertpapiere: Zusätzlich zu den vorgenannten Voraussetzungen bedarf die Übertragung vinkulierter Wertpapiere der Zustimmung der Gesellschaft (i. d. R. durch den Verwaltungsrat).
Exkurs: Namenaktien können gemäss Art. 973d ff. OR auch als Registerwertrechte ausgegeben werden. Das Verfügungsgeschäft erfolgt hier rein elektronisch durch die Übertragung des Wertrechts im digitalen Register (bspw. Blockchain) gemäss den Bestimmungen der zugrunde liegenden Registrierungsvereinbarung. Ein physisches Papier oder eine separate Zession ist hierbei obsolet.
Damit keine Lücken in der Aktienübertragungskette (sogenannte Chain of Title) entstehen, müssen bei jeder Transaktion die folgenden Schritte eingehalten werden:
Vorbereitungshandlungen
- Form der Wertpapiere prüfen: Es muss überprüft werden, ob es sich um verbriefte oder unverbriefte Wertpapiere handelt und ob diese gemäss den Statuten der Gesellschaft vinkuliert sind. Zudem soll überprüft werden, ob die veräussernde Partei tatsächlich im Aktienbuch eingetragen ist.
- Historische Transaktionen: Die Übertragungsdokumente (Zessionen, Indossamente sowie Genehmigungen betreffend die Übertragung der Aktien) müssen auf deren Vorhandensein und Korrektheit geprüft werden. Sollte bspw. ein Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsrats für eine frühere Transaktion nicht vorliegen, ist jeder weitere Aktienverkauf risikobehaftet.
Vollzug der Übertragung
- Verpflichtungsgeschäft: Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags werden der Kaufpreis, die Bedingungen, Garantien usw. geregelt und gleichzeitig das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen.
- Verfügungsgeschäft: Bei unverbrieften Wertpapieren ist zwingend eine separate schriftliche Abtretungserklärung (Zession) zu unterzeichnen. Bei verbrieften Wertpapieren wird ein Indossament mit der Unterschrift der veräussernden Partei auf dem physischen Wertpapier angebracht. Zusätzlich muss das Wertpapier der erwerbenden Partei übergeben werden.
- Meldung der wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person: Per 1. Oktober 2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft. Mit dessen Inkrafttreten wird die bisherige GAFI-Meldung durch das im TJPG geregelte Meldeverfahren ersetzt.
- Zustimmung der Gesellschaft: Sind die Wertpapiere vinkuliert, ist anhand der Statuten zu prüfen, wer die Übertragung zu genehmigen hat. In den meisten Fällen ist der Verwaltungsrat für die Genehmigung zuständig. Über die Statuten kann diese Kompetenz jedoch auch an die Generalversammlung delegiert werden. Der Genehmigungsbeschluss ist im Protokoll des zuständigen Organs festzuhalten.
- Nachführung des Aktienbuchs: Wurden die vorstehenden Schritte rechtskonform durchgeführt, hat der Verwaltungsrat die erwerbende Person in das Aktienbuch einzutragen.
- Aufbewahrung: Die Belege, die der Eintragung in das Aktienbuch zugrunde liegen, müssen immer aufbewahrt werden, damit die Chain of Title auch in Zukunft vollständig nachgewiesen werden kann.
Folgen einer mangelhaften Übertragung
Man stelle sich vor, eine Aktie wurde unbemerkt und ohne rechtsgültiges Verfügungsgeschäft, beispielsweise ohne Indossament oder Zession, übertragen. Anschliessend wird diese Aktie über die nächsten zehn Jahre an fünf weitere Personen veräussert. Gegebenenfalls sind die an der Transaktionskette beteiligten Personen nicht mehr identifizierbar oder bereits verstorben. Folglich können diese Personen der damaligen Aktientransaktion auch nicht rückwirkend zustimmen. Sachverhalte dieser oder vergleichbarer Art stellen in der Praxis keine Seltenheit dar. Die rechtlichen Konsequenzen sind gravierend:
- Die erste Aktientransaktion ist aufgrund des fehlerhaften Verfügungsgeschäfts nichtig. Weder die zuerst erwerbende Person noch eine der nachfolgend erwerbenden Personen wurde jemals Eigentümerin der Aktie.
- Sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung können angefochten werden, da Personen ohne rechtmässige Aktionärsstellung an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Wird durch die Teilnahme einer solchen Person die Stimmenmehrheit oder ein Quorum beeinflusst, sind Beschlüsse wie Statutenänderungen, Kapitalerhöhungen und Dividendenausschüttungen unter Umständen sogar nichtig.
- Die ursprüngliche Aktionärschaft beziehungsweise nach deren Ableben die Erbengemeinschaft kann ihre Aktionärsrechte geltend machen.
- Werden Dividenden an eine Person ohne rechtmässige Aktionärsstellung ausgeschüttet, handelt es sich um eine ungerechtfertigte Gewinnausschüttung, die von der Gesellschaft und/oder dem Aktionariat zurückgefordert werden kann.
- Für die rechtmässige Eintragung einer Person im Aktienbuch ist der Verwaltungsrat zuständig. Die ungerechtfertigte Eintragung einer Person ohne rechtmässige Aktionärsstellung kann für den Verwaltungsrat haftpflichtrechtliche Folgen haben (Art. 754 OR).
- Der Verkauf der Gesellschaft oder von Teilen davon wird erschwert und birgt nicht kalkulierbare Risiken.
Relevanz der Title Chain beim Unternehmensverkauf
Im Vorfeld eines Unternehmenskaufs unterzieht die potenzielle Käuferschaft die Zielgesellschaft (Target) meist einer Due-Diligence-Prüfung, um allfällige Risiken zu identifizieren. Spätestens im Rahmen der rechtlichen Due Diligence wird geprüft, ob eine lückenlose Chain of Title besteht. Dabei wird die Chain of Title, also die Rechtsgültigkeit der vorgängigen Aktientransaktionen, von der Gründung des Targets bis zum Stichtag der Due Diligence akribisch geprüft.
Kann die Eigentumskette nicht vollständig nachgewiesen werden, wird von einem formaljuristischen Deal Breaker gesprochen. Im schlimmsten Fall führt dies zum Abbruch der Kaufverhandlungen, weil die Gefahr besteht, dass die vermeintliche Aktionärschaft gar nicht über das tatsächliche Eigentum an den Aktien verfügt und die Gesellschaft daher nicht verkaufen kann.
Werden die Verhandlungen nicht abgebrochen, kann es sein, dass die Käuferschaft eine erhebliche Kaufpreisminderung verlangt und umfassende Schadloshaltungsklauseln im Kaufvertrag fordert. Gewährleistungs- und Schadloshaltungsklauseln in Kaufverträgen lösen das Problem eines potenziell fehlenden Eigentums der Verkäuferschaft an den Aktien jedoch nicht, sodass die vorstehenden Risiken fortbestehen.
Ergänzend zu Gewährleistungs- und Schadloshaltungsklauseln wird deshalb ein Aktien-Clean-up empfohlen. Mit dem Clean-up werden sämtliche Personen, die die fraglichen Aktien in der Vergangenheit gehalten haben, aufgefordert, eine Erklärung abzugeben. Damit sollen sie bestätigen, dass sie an diesen Aktien keine Rechte mehr geltend machen und insbesondere allfällige Rechte, die ihnen daran noch zustehen könnten, an die aktuell als Aktionärschaft vorgesehene Partei abtreten (Zession).
Auch mit einem Aktien-Clean-up kann keine rückwirkende Übertragung des Eigentums an Aktien erfolgen. Damit können jedoch immerhin klare Eigentumsverhältnisse an den Aktien zum gegenwärtigen Zeitpunkt hergestellt werden.
Fazit
Die lückenlose Nachweisbarkeit der Eigentumsverhältnisse an Aktien (Chain of Title) ist keine blosse juristische Formalität, sondern bildet eine rechtliche Grundvoraussetzung für einen rechtssicheren Unternehmensverkauf und die Gültigkeit jeder Aktienübertragung. Eine proaktive rechtliche Überprüfung der eigenen Aktienhistorie vor geplanten Nachfolgelösungen oder Aktientransaktionen schützt vor teuren Überraschungen, schafft Transparenz und verhindert Komplikationen beim Unternehmensverkauf.