

zoll / mwst
veröffentlicht: Juli 2021
Kehren Sie im Rahmen des Reiseverkehrs aus dem Ausland zurück oder reisen Sie in die Schweiz ein, kann hinsichtlich der mitgeführten Waren gegebenenfalls von Abgabebefreiungen profitiert werden. Andernfalls sind die Waren grundsätzlich zu verzollen. Gleiches gilt auch bei der Reise ins Ausland.
Im Reiseverkehr dürfen Sie Waren bis zu einem Gesamtwert von CHF 300 (Wertfreigrenze) MWST-frei einführen. Dies setzt aber voraus, dass diese Waren für Ihren privaten Gebrauch oder zum Verschenken bestimmt sind. Unter diese Wertfreigrenze fallen auch Lebensmittel, Tabakfabrikate, alkoholische Getränke, Haustiere sowie im Ausland ausgeführte Reparatur- und Unterhaltsarbeiten am eigenen Fahrzeug (siehe Grafik). Die Wertfreigrenze gilt auch für Kinder und kann pro Person und pro Tag nur einmal in Anspruch genommen werden.
Waren, die nicht für Ihren privaten Gebrauch oder nicht zum Verschenken bestimmt sind, unterliegen jedoch der MWST (Einfuhrsteuer).
Für die Wertfreigrenze ist der Warenwert nach Abzug der ausländischen MWST massgebend, sofern diese MWST auf der Quittung/Rechnung ausgewiesen ist. Nicht in die Bemessung der Wertfreigrenze fällt hingegen der Wert
• der persönlichen Gebrauchsgegenstände (z. B. Kleider, Wäsche, Toilettenartikel, Sportausrüstungen, Foto-, Filmund Videokameras, Mobiltelefone, tragbare Computer etc.),
• des Reiseproviants (Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke für den Reisetag),
• des Treibstoffs für Ihr Fahrzeug.
Übersteigt der Gesamtwert der relevanten Waren den Betrag von CHF 300 (exkl. ausländischen MWST, sofern diese auf der Quittung / Rechnung ausgewiesen ist), müssen Sie die MWST auf dem Gesamtwert aller Waren als Einfuhrsteuer bezahlen. Die Einfuhrsteuer berechnet sich vom Warenwert und wird zum Normalsatz von 7.7 % bzw. zum reduzierten Steuersatz (z. B. für Lebensmittel) von 2.5 % erhoben. Achtung: werden die Freimengen von alkoholischen Getränken, Tabakfabrikaten und gewissen Lebensmitteln überschritten (siehe nachfolgende Ziffer), müssen Sie in jedem Fall Zoll und Einfuhrsteuer bezahlen.
Waren, die Sie für Ihren privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen, sind grundsätzlich zollfrei. Ausgenommen davon sind jedoch so genannte sensible Waren, für die aus agrar- oder gesundheitspolitischen Gründen ab einer gewissen Menge Zoll zu bezahlen ist. Die Freimengen (siehe Grafik) gelten pro Person und pro Tag. Sie gilt auch für Kinder. Bei Kindern gilt jedoch für die Freimengen für Alkohol und Tabak das Mindestalter von 17 Jahren. Übersteigt der Gesamtwert der mitgeführten Waren (inkl. der Wert aller Lebensmittel) die Grenze von CHF 300, müssen Sie in jedem Fall die MWST (Einfuhrsteuer) bezahlen; auch dann, wenn die Freimengen nicht überschritten werden.
Reisen mehrere Personen (z. B. Familien, Freunde) zusammen, kann eine Person für diese Personen eine gemeinsame Zollanmeldung abgeben. Die anmeldende Person übernimmt jedoch damit die Verantwortung für die Zollanmeldung. Sie muss allfällige Abgaben bezahlen und übernimmt auch die strafrechtliche Verantwortung, wenn nicht angemeldete Waren entdeckt werden und ein Strafverfahren eingeleitet werden muss. Übersteigt der Gesamtwert aller mitgeführten Waren die addierten Wertfreigrenzen der Personen, die zusammen reisen, hat die anmeldende Person keinen Anspruch auf die Wertfreigrenze. Einzelne Gegenstände im Wert von über CHF 300 (z. B. ein Tisch) sind auch bei mehreren Personen immer MWST-pflichtig. Wird eine Zollanmeldung für mehrere Personen abgegeben, werden die Freimengen von allen Personen berücksichtigt.
Bestimmte Waren (z. B. Fälschungen, Waffen sowie gewisse Pflanzen, Tiere, Tierprodukte und Waren, die dem Artenschutz unterliegen) sind zur Einfuhr verboten oder unterliegen gewissen Beschränkungen.
Bei der Einreise in die Schweiz müssen Sie alle mitgeführten Waren und Tiere sowie ausgeführte Reparatur- und Unterhaltsarbeiten am Fahrzeug unaufgefordert anmelden. Bitte beachten Sie, dass eine Nachholdung der Zollanmeldung im Rahmen einer Zollkontrolle (z. B. im Landesinnern) nicht möglich ist. Melden Sie verbotene, bewilligungs- oder abgabenpflichtige Waren nicht, unvollständig oder falsch an, machen Sie sich strafbar.
Mietet eine in der Schweiz wohnhafte Personen im Ausland ein Fahrzeug / Wohnmobil, sollte vorweg geprüft werden, ob dieses MWST- und Zollabgabefrei in der Schweiz genutzt werden darf bzw.- welche Zollabfertigungsformalitäten erfüllt werden müssen.
Das Schweizer Zollrecht erlaubt es, in der Schweiz mit Fahrzeugen zu fahren, die im Ausland bei einem Vermietungsunternehmen gemietet wurden, sofern sie für private Zwecke benutzt werden. Die Verwendung ist jedoch zeitlich begrenzt. Dazu muss bei der Einreise in die Schweiz an einem besetzten Grenzübergang während der Öffnungszeiten im Reiseverkehr ein sog. «Vormerkschein» für das Fahrzeug beantragt werden. Mit diesem Schein haben die Interessierten nachher acht Tage Zeit (ab Beginn des Mietvertrags gerechnet) mit dem Fahrzeug in der Schweiz zu reisen. Danach muss das Fahrzeug wieder ausgeführt oder in einer Schweizer Filiale des Vermietungsunternehmens zurückgegeben werden. Die Ausstellung des Vormerkscheins ist kostenlos. Die Nichteinhaltung der festgesetzten Wiederausfuhrfrist zieht den Nachbezug von Einfuhrabgaben und die Einleitung eines Zollstrafverfahrens gegen den fehlbaren Fahrzeugführer oder die fehlbare Fahrzeugführerin nach sich.
Mietet eine im Inland wohnhafte Person ein im Ausland verzolltes und immatrikuliertes Fahrzeug von einer im Ausland ansässigen Privatperson, ist die Einreise in die Schweiz mit diesem Fahrzeug nicht zulässig. Selbst dann nicht, wenn es zu privaten Zwecken verwendet wird. In diesem Fall muss das Fahrzeug zwingend Schweizerisch verzollt und versteuert (und ggf. auch immatrikuliert) werden. Bei einem Verstoss drohen der Nachbezug von Einfuhrabgaben und die Einleitung eines Zollstrafverfahrens gegen den fehlbaren Fahrzeugführer.
Wir wünschen Ihnen eine gute Reise.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei Fragen zum Zoll- und MWST-Recht im Reiseverkehr.
Balmer-Etienne AG
Luzern +41 41 228 11 11
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