

Corona
veröffentlicht: Januar 2021
• Anspruchsberechtigte: Arbeitnehmende (AN), die die obligatorische Schulzeit abgeschlossen und AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben und in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen
–> nicht anspruchsberechtigt: AN in gekündigtem Arbeitsverhältnis; AN, deren Arbeitszeit nicht kontrollierbar ist; befristet angestellte AN ohne vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist; Lernende; AN in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren Ehegatten; von Drittfirma zugemietete AN.
–> neu wieder anspruchsberechtigt: AN auf Abruf, die seit mind. 6 Monaten angestellt sind; unbefristetes Arbeitsverhältnis oder befristetes Arbeitsverhältnis mit vertraglicher Kündigungsmöglichkeit; gilt rückwirkend ab 1. September 2020 bis 30. Juni 2021.
• Vereinfachtes Verfahren zur Voranmeldung und summarisches Verfahren für die Abrechnung gilt einstweilen bis zum 31. März 2021.
• Personen mit Einkommen < CHF 3 470 werden zu 100 % entschädigt; bei Einkommen zwischen CHF 3 470 und 4 340 beträgt KAE bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls CHF 3 470; gilt rückwirkend ab 1. Dezember 2020 bis 31. März 2021.
• Gesetzgebungsprozess: Vorgesehen sind Aufhebung der Karenzzeit, Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für welche Arbeitsausfall 85 % überschreitet, Ausweitung des Anspruchs auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende –> Entscheid Ende Januar 2021.
• Anspruchsberechtigte: Eltern für Kinderbetreuung; Personen in ärztlich verordneter Quarantäne (nach Rückreise nur, falls Land erst nach Abreisedatum in Quarantäne-Liste aufgenommen wurde); geschäftsführende Aktionäre / Gesellschafter und Selbständigerwerbende bei Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot oder wesentlichem Einkommensverlust von über 55 % (bzw. 40 % ab 19. Dezember 2020) infolge Massnahmen gegen das Coronavirus.
• Befristung: Alle Massnahmen sind einstweilen bis zum 30. Juni 2021 befristet.
• Höhe der Entschädigung: 80 % des AHV-pflichtigen Einkommens, max. CHF 196 pro Tag (= CHF 7 350 / Monat bzw. CHF 88 200 / Jahr).
Quarantäne vs. Isolation: Quarantäne wird bei engem Kontakt mit positiv getesteter Person verordnet (= Anspruch auf EO). In Isolation muss, wer positiv getestet wurde oder Symptome aufweist (= kein Anspruch auf EO = Krankheit / KTG).
Siehe hier
ACHTUNG: Bundesrecht gibt Rahmenbedingungen vor; Ausgestaltung und Anspruchsanmeldung ist Sache der Kantone –> für jeden Kanton separat die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren prüfen!
• Generalversammlungen und ähnliches können einstweilen bis zum 31. Dezember 2021 virtuell, d. h. schriftlich oder elektronisch (Videokonferenz, Telefon, Online-Tool) durchgeführt werden.
• Anordnung spätestens 4 Tage vor der Versammlung, schriftlich oder elektronische Veröffentlichung.
• Arbeitgeber (AG) müssen gewährleisten, dass AN die BAG-Empfehlungen einhalten können.
• Maskenpflicht: In Innenräumen müssen AN Maske tragen, ausser für (i) Arbeitsbereiche, in denen der Abstand zwischen Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, namentlich in abgetrennten Räumen; (ii) Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann; (iii) Personen, die nachweislich (z. B. aus med. Gründen) keine Maske tragen können.
• STOP-Prinzip: Substitution (z. B. andere Arbeiten zuweisen), technische Massnahmen (z. B. HomeOffice-Voraussetzungen schaffen), organisatorische Massnahmen (z. B. Arbeitszeiten anpassen), persönliche Schutzausrüstung (z. B. Masken zur Verfügung stellen).
• STOP-Prinzip: Substitution (z. B. andere Arbeiten zuweisen), technische Massnahmen (z. B. HomeOffice-Voraussetzungen schaffen), organisatorische Massnahmen (z. B. Arbeitszeiten anpassen), persönliche Schutzausrüstung (z. B. Masken zur Verfügung stellen).
• Beachtung der HomeOffice-Empfehlungen / Verpflichtung des BAG.
Solidarbürgschaftsverordnung: Hat eine Gesellschaft einen Covid-Kredit aufgenommen, gibt es für Revisionsstellen neu eine Hinweispflicht bei Verletzungen gegen die entsprechende Covid-Gesetzgebung.
• Hinweispflicht: Gegenüber der zu prüfenden Gesellschaft und dem kreditgewährenden Institut!
• Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes: Revisionsstelle muss Frist ansetzen und die Wiederherstellung prüfen.
• Sofortige Geltung: Hinweispflichten gelten bereits für Revisionen der Jahresrechnungen 2020.
Balmer-Etienne AG
Luzern +41 41 228 11 11
Zürich +41 44 283 80 80
Stans +41 41 619 26 26
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