

MWST
veröffentlicht: August 2021
Subventionen gelten mangels Leistung als Nicht-Entgelte und unterliegen deshalb nicht der MWST. Sie bewirken bei den nach der effektiven Methode abrechnenden Beitragsempfängern grundsätzlich eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuer. Die ESTV hat diesbezüglich neu eine Auflistung der verschiedenen «Subventionskategorien» und deren Folgen publiziert. Nachfolgende Darstellung zeigt die verschiedenen Subventionskategorien sowie die allenfalls vorzunehmende Vorsteuerkürzung.
Sogenannte «sonstige Subventionen» stellen eine neue Subventionsart dar. Sie liegen vor, wenn die Subventionen nicht einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können und nicht zur Deckung des Betriebsdefizits ausgerichtet werden. Diese «sonstigen Subventionen» führen grundsätzlich zu einer Vorsteuerkürzung (analog den Bestimmungen von Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits).
¹ MWST-Info 05 Subventionen und Spenden
Führt die Vorsteuerkürzung nach dem Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz zu einem Ergebnis, welches die Gewichtung der Finanzierung der Aufwendungen und Investitionen mit Subventionen nicht angemessen berücksichtigt (Massgabe der Finanzierung), kann die steuerpflichtige Person die Kürzung nach dem Gesamtaufwand vornehmen.
Die Vorsteuerkürzung auf Aufwendungen und Investitionen wird dabei nach dem Verhältnis der Subvention zum Gesamtaufwand vorgenommen. Aus Vereinfachungsgründen wird dabei der Aufwand gemäss Erfolgsrechnung inkl. Abschreibungen berücksichtigt. Dabei handelt es sich um eine neue Methode der Vorsteuerkürzungsberechnung. Es ist somit fallweise zu prüfen, ob sich anhand dieser neuen Methode eine vorteilhafte Vorsteuerkürzung ergibt, welche immer noch zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Als Alternative kann nach wie vor auch die vereinfachte Berechnung der Vorsteuerkürzung angewendet werden (Subvention = 107.7 %). Siehe hierzu Grafik im untenstehenden PDF.
Gemäss der neuen Praxis ist die Vorsteuerkürzung im Zeitpunkt der Subventionsauszahlung vorzunehmen. Betrifft die Subventionszahlung die laufende Steuerperiode, ist die Vorsteuerkürzung spätestens am Ende der Steuerperiode vorzunehmen. Gemäss der neuen Praxis ist die Vorsteuerkürzung im Zeitpunkt der Subventionsauszahlung vorzunehmen. Betrifft die Subventionszahlung die laufende Steuerperiode, ist die Vorsteuerkürzung spätestens am Ende der Steuerperiode vorzunehmen.
Für die Vorsteuerkürzung sind aber grundsätzlich die Vorsteuerbeträge derjenigen Steuerperiode(n) zu berücksichtigen, für welche die Subvention gemäss der Vereinbarung bestimmt ist. Wird die Subvention erst später ausgezahlt, hat die Berechnung der Kürzung trotzdem aufgrund der Vorsteuern und Umsatzverhältnisse der die Subvention betreffenden Steuerperiode(n) zu erfolgen. Die Deklaration erfolgt jedoch erst in derjenigen MWST-Abrechnung, in welcher die Subvention gezahlt wurde. In der Praxis kann dies dazu führen, dass für die Vorsteuerkürzung zahlreiche Vorjahre miteinbezogen werden müssen, was die Berechnung komplex und aufwändig macht.
Beim Erhalt von Subventionen ist zu prüfen, ob diese unter die neu geschaffenen «sonstigen Subventionen» fallen. Bei dieser Analyse sollten alle noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden berücksichtigt werden. Fallen Subventionen unter den Begriff der «sonstigen Subventionen», ist zu prüfen, ob die Kalkulationsmethode der Vorsteuerkürzung zu einem sachgerechten Ergebnis geführt hat oder die neue Kürzungsmethode sachgerechter wäre. In letzterem Fall könnte die Vorsteuerkürzung rückwirkend korrigiert werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse der Sachverhalte sowie der Neuberechnung der Vorsteuerkürzung und bei der Ausarbeitung der Korrektur- bzw. Berichtigungsabrechnung.
Balmer-Etienne AG
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