

STEUERN
veröffentlicht: Juni 2020
Die ESTV hat im Zuge der COVID-19 Krise diverse Erleichterungsmassnahmen für die Steuerpflichtigen vorgesehen. Konkret wurden folgende Massnahmen beschlossen:
• Befristeter Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben; d. h. vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer und der Zollabgaben kein Verzugszins geschuldet.
• Die Frist zur Abrechnung und Zahlung kann kostenlos und ohne Begründung um drei Monate nach Fälligkeit verlängert werden. Wird ein Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten gewünscht, ist ein begründetes Gesuch zu stellen.
Die nachfolgenden ausgewählten Praxisfälle haben wir für Sie zusammengestellt.
Frage:
Wird der Vorsteuerüberhang Q2 / 2020 vollständig ausbezahlt und damit die Liquiditätssituation des Unternehmens entschärft oder wird der Vorsteuerüberhang Q2 / 2020 mit der bestehenden Steuerschuld Q1 / 2020 verrechnet und somit nur der überschiessende Teil von CHF 10 000 ausbezahlt?
Antwort:
Grundsätzlich werden Steuerguthaben und Steuerschulden nach wie vor verrechnet. Vorliegend werden somit die CHF 10 000 ausbezahlt. Generell gilt: Bei angespannter Liquiditätslage und einem Vorsteuerguthaben ist die MWST-Abrechnung möglichst zeitnah einzureichen.
Frage:
Zu welchem MWST-Satz hat Cora Carano die Liefergebühren zu versteuern?
Antwort:
Cora Carano hat drei Möglichkeiten gemäss der ESTV-Praxis- Info Nr. 16:
Die dem Kunden in Rechnung gestellten Nebenkosten (z. B. Fracht, Porto, Verpackung oder Kleinmengenzuschlag) gehören zum steuerbaren Entgelt. Bei Rechnungen mit verschiedenen Steuersätzen lassen sich die Nebenkosten in der Regel nicht eindeutig den einzelnen Gegenständen zuordnen. Zur Vereinfachung stehen daher folgende drei Aufteilungsvarianten zur Auswahl:
• Proportionale Aufteilung der Nebenkosten anhand der fakturierten Werte;
• Versteuerung der Nebenkosten zum Steuersatz, der in der Rechnung wertmässig überwiegt;
• Die Nebenkosten werden durchwegs zum Normalsatz versteuert.
Frage:
Wie ist die Zahlung der Versicherung mehrwertsteuerlich zu beurteilen?
Antwort:
Der Grund für die Bezahlung ist der Ausgleich eines finanziellen Schadens des Versicherungsnehmers. Das Hotel hat die Zahlung als Nichtentgelt in Ziffer 910 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Die Schadenersatzzahlung führt zu keiner Vorsteuerkürzung.
Frage:
Wie ist das zinslose Darlehen der öffentlichen Hand mehrwertsteuerlich zu beurteilen?
Antwort:
Nach aktueller Praxis der ESTV wird der Zinsverzicht als Subvention beurteilt. Der nicht zu zahlende Zins bzw. die Differenz zu einem «normalen» Zins stellt grundsätzlich eine gewährte Subvention dar, welche zu einer Vorsteuerkürzung führt. Die definitive Praxis der ESTV diesbezüglich ist noch nicht bekannt. Hier wird empfohlen, den Sachverhalt schriftlich mit der ESTV abzuklären.
Frage:
a) Gibt es aus mehrwertsteuerlicher Sicht etwas zu beachten?
b) Was würde sich ändern, wenn das Restaurant Quarantini in der Rechtsform einer Einzelunternehmung betrieben wird und die vereinnahmten Taggelder nur für den Einzelunternehmer ausbezahlt würden (Annahme: keine Angestellten)?
Antworten:
a) Die vereinnahmten Taggelder stellen bei der Aktiengesellschaft Nicht-Entgelte dar, die zu keiner Vorsteuerkürzung führen. Die vereinnahmten Taggelder müssen jedoch unter Ziff. 910 der MWST-Abrechnung deklariert werden.
b) Beim Einzelunternehmer könnten die vereinnahmten Taggelder als Subvention mit den entsprechenden Vorsteuerkürzungen führen, bei MWST-Pflicht und effektiver Abrechnungsmethode. Die ESTV hat noch keine Ausführungen zur Qualifikation dieser Taggelder publiziert. Hier wird empfohlen, den Sachverhalt schriftlich zu klären.
Bei den dargelegten Sachverhalten handelt es sich lediglich um eine Auswahl an Praxisfällen. Es empfiehlt sich, die in der Praxis auftretenden Sachverhalte im Einzelfall zu beurteilen.
Sofern die ESTV noch keine Verwaltungspraxis zum entsprechenden Sachverhalt festgelegt hat, empfiehlt es sich, den Sachverhalt der ESTV schriftlich darzulegen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung mehrwertsteuerlicher Sachverhalte sowie bei Anfragen an die ESTV.
Stand zur Zeit der Publikation dieser MWST-Info: Ende Mai 2020.
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