

AKTUELL
veröffentlicht: März 2020
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus gibt es zwei Fälle von Arbeitsausfällen:
• Arbeitsausfall aufgrund von behördlichen Massnahmen (Betriebsschliessungspflicht, Abriegelung etc.)
• Arbeitsausfall infolge Nachfragerückgängen z. B. wegen Infizierungsängsten, Lieferstopps etc. (wirtschaftliche Gründe)
In beiden Konstellationen sind (Stand 16. März 2020) insbesondere die nachfolgenden Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen:
• Nachweis, dass die Arbeitsausfälle auf das Coronavirus zurückzuführen sind, sei es aufgrund von Stornierungen / Absagen, Betriebsausfällen etc. oder aufgrund behördlicher Massnahmen. Ferner kann der Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden, und er kann keinen Dritten für den Schaden haftbar machen.
• Arbeitsverhältnisse dürfen nicht gekündigt sein.
• Arbeitsausfall beträgt mindestens 10 % der Arbeitsstunden.
• Die Arbeitszeit ist kontrollierbar.
• Der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können.
Ein Anspruch auf KAE kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
Aktuelle Erleichterungen:
• Die Meldefrist für Coronavirus-Fälle wurde von 10 auf 3 Tage reduziert.
• Zur Fristenwahrung besteht die Möglichkeit, eine provisorische Anmeldung (per Post und teilweise per Mail – je nach Kanton) zu machen. Die Voranmeldung ist anschliessend in jedem Fall mittels Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» des Bundes auf dem Postweg einzureichen.
• Kann der Arbeitsausfall wegen des Coronavirus nachgewiesen werden, sind nicht alle Fragen gemäss Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» zu beantworten.
• Schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass alle von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden sind, genügt. Das Formular «schriftliche Zustimmung zur Kurzarbeit» des Mitarbeitenden ist nicht einzureichen.
• Genügende Arbeitszeiterfassungspflicht für «potenziell» von KAE betroffenen Mitarbeitenden einführen.
• Provisorische Anmeldung von KAE beim zuständigen Amt zur Fristenwahrung einreichen.
Balmer-Etienne AG
Luzern +41 41 228 11 11
Zürich +41 44 283 80 80
Stans +41 41 619 26 26
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