

STEUER
veröffentlicht: März 2020
Neu haben auch die folgenden Mitarbeiter Anspruch:
• Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen
• temporär Angestellte
• Lehrlinge
• Arbeitnehmer in einer arbeitgeberähnlichen Stellung: Gesellschafter einer GmbH; Aktionäre einer AG, welche als Angestellte im Betrieb arbeiten; Personen, welche im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten.
Weiterhin nicht anspruchsberechtigt sind insbesondere Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist.
Erwerbsausfälle von Selbständigen infolge Kinderbetreuungspflichten nach Schulschliessungen (max. für 30 Tage), ärztlich verordneter Quarantäne (max. 10 Tage) sowie Schliessung des entsprechenden Betriebs werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung mit einem Taggeld von 80 % des Einkommens, max. CHF 196 pro Tag entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Die Prüfung des Antrags und Auszahlung des Taggelds erfolgt durch die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Entsprechende Antragsformulare werden durch diese in Kürze zur Verfügung gestellt. Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und Entschädigung für
Bei Erwerbsausfällen von Mitarbeitern infolge Kinderbetreuungspflicht nach Schulschliessungen sowie ärztlich verordneter Quarantäne (max. 10 Tage) werden analog zu den Erwerbsausfällen von Selbständigen Taggelder ausbezahlt. Zuständig sind wiederum die AHV-Ausgleichskassen.
• Grundsatz: 80 % des Verdienstausfalls auf Basis des vertraglich vereinbarten Lohnes in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit (inkl. Ferienentschädigung und vertragliche sowie gesetzliche Zulagen wie Pauschalspesen und Nacht- und Sonntagszulagen), maximal monatlich brutto CHF 12 350 (Basis UVG-Maximum von CHF 148 200 pro Jahr).
• Ausnahme für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung (vgl. oben): Pauschale von monatlich CHF 3 320 (Basis: Vollzeitanstellung).
Nicht gelockert wurde die Rahmenfrist (Bezugsdauer) sowie die Dauer. Innerhalb von zwei Jahren wird KAE während höchstens 12 Monaten ausgerichtet. Bei einem Arbeitsausfall von mehr als 85 % beträgt die Bezugsfrist längstens 4 Monate.
Für KAE wird die Karenzfrist (Wartefrist) aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an Arbeitsausfällen.
Neu müssen die Arbeitnehmer nicht zuerst die Überstunden abbauen, bevor sie von der KAE profitieren können.
Die Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von KAE wird weiter vereinfacht. Neu sollen via KAE Bevorschussungen von fälligen Lohnzahlungen möglich sein.
Balmer-Etienne AG
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