

AKTUELL
veröffentlicht: März 2020
Üblicherweise innerhalb von zehn Arbeitstagen; verständlicherweise kann es aufgrund der aktuellen Lage zu Verzögerungen kommen.
Wobei unter «so rasch als möglich» die meisten Amtsstellen fünf Arbeitstage verstehen.
Als normale Arbeitszeit gilt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmende mit flexiblem Arbeitssystem (Jahressollstunden) ist die vereinbarte Jahresarbeitszeit im Durchschnitt auf zwölf Monat berechnet massgebend.
In der Regel gilt ein Kalendermonat als Abrechnungsperiode, unabhängig von der Lohnvalutierung. Ein Zeitraum von vier Wochen gilt als Abrechnungsperiode, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden.
Ist die KAE im Zusammenhang mit Corona, hat dies keinen Einfluss -> die Istzeit ist relevant. D.h. alle in der Abrechnungsperiode geleisteten Arbeitsstunden. Dennoch sind Gleitzeit- und Überzeitabbaustunden während der KAE ebenso wie Ferienbezüge zur zu meldenden Istzeit hinzuzuzählen.
Die Entschädigung an den Arbeitgeber erfolgt aufgrund der Sollstunden der effektiven Arbeitstage (nicht durchschnittliche Monatssollstunden!) inkl. AG-Anteil an AHV/ALV/FAK/ Verwaltungskosten; jedoch exkl. AG-Anteil NBU, KTG und BVG.
Die Lohnkürzung berechnet sich aufgrund der Ausfallstunden im Verhältnis zu den durchschnittlichen Monatssollstunden (nicht Sollstunden der effektiven Arbeitstage!). Was isoliert auf einen Monat betrachtet zu prozentualen Abweichungen führen kann. In der oben abgebildeten Musterlohnabrechnung werden diese Ausgleichsstunden separat ausgewiesen; was auch der Empfehlung der AHV/IV-Stelle entspricht. So kann u.a. auch die Abweichung zum Entschädigungsumfang nachvollzogen werden.
Während der Kurzarbeit sind die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen; unabhängig von der Kürzung.
Aufgrund der Komplexität der Kalkulation, bei welcher die effektiven Arbeitstage je Kalendermonat zu berücksichtigen sind, empfehlen wir Ihnen für Ihre individuelle KAE-Berechnung den KAE Onlinekalkulator der schweizerischen AHV/IV-Stelle https://form.ahv-iv.ch/ orbeon/fr/AHV-IV/Kurzarbeit/new, sollten in Ihrem Betrieb keine Lohnbuchhaltungsoftware im Einsatz sein. Für die Progammierung der benötigtigen Lohnarten kontaktieren Sie bitte Ihren Lohnsoftware-Vertriebspartner.
Stand 26.03.2020: Aktuell sind neben der Abrechnung von Kurzarbeit eine Kopie des Antragsformulars «Voranmeldung KAE» sowie der vom Mitarbeitenden unterzeichnete Stundenrapport mit ausgewiesenen Ausfallstunden zusammen einzureichen.
Obschon wir davon ausgehen, dass hierzu Erleichterungen erlassen werden, gilt es dies bis auf weiteres einzuhalten. Wir bleiben für Sie am Ball und informieren Sie selbstverständlich zeitnah, sollten weitere Anpassungen kommuniziert werden.
Balmer-Etienne AG
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