

RECHT
veröffentlicht: März 2020
Demgemäss kann der Veranstalter ohne Einhaltung der Einladungsfrist, aber spätestens vier Tage vor der Versammlung, anordnen, dass die Teilnehmenden ihre Rechte ausschliesslich auf schriftlichem Weg, in elektronischer Form oder durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben können. Selbstverständlich kann in kleineren Verhältnissen auch – wie bisher – mit einer üblichen Vollmacht ein anderer Aktionär zur Vertretung bevollmächtigt werden.
Diese Anordnung muss den Teilnehmenden schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden. Sinnvollerweise wird den Teilnehmenden zusammen mit der Anordnung ein Formular zur schriftlichen Stimmabgabe oder zur Erteilung von Weisungen an einen von der Gesellschaft ernannten unabhängigen Stimmrechtsvertreter zur Verfügung gestellt, welches ausgefüllt und unterschrieben zurückgesandt werden kann, oder aber es sind den Teilnehmenden sämtliche für eine elektronische Teilnahme an der Versammlung notwendigen Informationen bzw. Zugangsdaten mitzuteilen.
Diese Sonderbestimmung für Generalversammlungen gilt vorerst bis zum 19. April 2020. Wir verfolgen die weitere Entwicklung und halten Sie auf dem Laufenden, insbesondere für die Zeit nach dem 19. April 2020.
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