

RECHT
veröffentlicht: März 2020
Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt, einen Betriebspandemieplan zu erstellen. Ziel des Planes ist einerseits die Minimierung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz und andererseits das Aufrechterhalten der betrieblichen Infrastruktur und die Sicherstellung der Schlüsselaufgaben während drei Monaten mit 60 % des Personals. Im Betriebspandemieplan sind namentlich organisatorische und innerbetriebliche Massnahmen sowie die Kommunikation zu regeln. Organisatorisch zu regeln sind die innerbetrieblichen Rollen und Verantwortlichkeiten (allenfalls Bildung eines Pandemie-Teams), die internen Strukturen (Stellvertretungen, Definition der unverzichtbaren Funktionen, Möglichkeit der Homeoffice-Arbeit, Verzichtsplanung in der Produktion) und die externen Strukturen (Analyse der Lieferanten und Kunden) sowie die arbeitsrechtliche Fragen. Die innerbetrieblichen Massnahmen betreffen insbesondere personenbezogene Massnahmen (Hygiene, Verhaltensregeln, Schutzmassnahmen) und die Umgebungshygiene (Raumklima, Reinigung, Verhalten bei Erkrankung). Schliesslich ist die Kommunikation gegenüber den Mitarbeitern zu regeln (wer informiert wen, wann und worüber).
Ergänzend kann diesbezüglich auf das Handbuch des BAG für die betriebliche Vorbereitung im Fall einer Pandemie verwiesen werden, welches sich insbesondere an KMU richtet (abrufbar unter: www.bag.admin.ch/pandemieplan-kmu).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Massnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmenden zu treffen und ihnen nötigenfalls Weisungen zu erteilen und weitere Massnahmen anzuordnen. Diese Weisungen und Massnahmen sind in geeigneter Weise zu kommunizieren und betreffen insbesondere die Hygiene am Arbeitsplatz (bspw. Händehygiene, Distanzhalten, Desinfektion) und das Verhalten bei (Verdacht) einer Erkrankung. Zu beachten ist, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers insbesondere eine Schadenersatzpflicht gegenüber den Arbeitnehmenden zur Folge haben kann.
Analysiert werden sollte ferner, ob und gegebenenfalls welche Regelungen die Verträge mit Lieferanten und Kunden für den Fall von Einschränkungen infolge einer Pandemie vorsehen. Dadurch kann besser abgeschätzt werden, welche Folgen eine mögliche Pandemie auf den Betrieb haben kann, ob bzw. in welchem Umfang mit Schadenersatzpflichten oder Einbussen zu rechnen ist und ob in diesem Zusammenhang allenfalls (Anzeige-)Pflichten bestehen.
Schliesslich empfiehlt es sich zu prüfen, ob für allfällige Ausfälle im Zusammenhang mit einer Pandemie eine Versicherungsdeckung besteht. Deckung bietet jedenfalls eine Epidemieversicherung, wobei eine solche sehr teuer ist und daher nur bei wenigen Unternehmen vorhanden sein dürfte. Auch eine Betriebsausfallversicherung kann Deckung bieten für Schäden infolge einer Pandemie, häufiger aber ist dieses Risiko bei Betriebsausfallversicherungen ausgeschlossen. Besteht noch keine Versicherungsdeckung, dürfte es schwierig sein, das Risiko im Zusammenhang mit dem Coronavirus jetzt noch zu versichern. Geprüft werden kann des Weiteren, ob aufgrund der Arbeitslosenversicherung ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Ein solcher besteht grundsätzlich bei einer vorübergehenden, unvermeidbaren und wirtschaftlich bedingten Reduktion oder Einstellung der Arbeit in einem Betrieb.
Dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft (resp. der Geschäftsführung einer GmbH) kommt in Krisensituationen eine zentrale Funktion zu. Es ist die Pflicht des Verwaltungsrates, eine sich anbahnende Krisensituation seines Unternehmens zu erkennen, zu analysieren und Massnahmen dagegen zu ergreifen. Im Falle einer Pandemie bestehen dabei für ein Unternehmen verschiedene Risiken, die einzeln und differenziert zu beurteilen sind. Nicht zuletzt sind auch verschiedene rechtliche Fragen zu klären. Die Spezialisten von Balmer-Etienne stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
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