

STEUERN
In sämtlichen Kantonen unterliegt das per 31. Dezember vorhandene Vermögen von Privatpersonen der Vermögenssteuer. Das steuerbare Vermögen wird je nach Kanton mit einer jährlich wiederkehrenden Abgabe von einem bis acht Promille belastet. Obwohl dies auf den ersten Blick nach einer vernachlässigbaren Steuerbelastung aussieht, kann es im Einzelfall eine beträchtliche, fortlaufende Belastung darstellen. Dies kann insbesondere bei privat gehaltenen Beteiligungen an Schweizer Unternehmen der Fall sein. Aus diesem Grund kommt dem Bewertungsmechanismus von nichtkotierten Wertpapieren eine entscheidende Rolle zu.
veröffentlicht: Juni 2022
Das steuerbare Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Bei Wertpapieren, welche nicht regelmässig gehandelt werden, wird der Vermögenssteuerwert anhand einer standardisierten Bewertungsmethode festgelegt. Die Festlegung des Vermögenssteuerwertes erfolgt nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (KS 28). Dies garantiert eine einheitliche Bewertung und dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen. Trotzdem sehen einige Kantone verschiedene Abweichungen von den Bewertungskriterien der Wegleitung vor.
Bei operativ tätigen Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften setzt sich der Unternehmenswert aus einer Gewichtung von Ertrags- und Substanzwert zusammen. Bei reinen Holding-, Vermögensverwaltungs-, Finanzierungs- und Immobiliengesellschaften gilt als Unternehmenswert der Substanzwert. Erstellt das Unternehmen eine Konzernrechnung, kann der Unternehmenswert aufgrund der Konzernrechnung erstellt werden.
Für die Berechnung des Ertragswertes stehen zwei wählbare Modelle zur Verfügung.
Model 1: Grundlagen bilden die Jahresrechnungen der letzten beiden Jahre, wobei das aktuelle Jahr doppelt gewichtet wird.
Model 2: Grundlage bilden die Jahresrechnungen der letzten drei Jahre, wobei alle Jahre gleich gewichtet werden.
In der Regel wird das Modell 1 angewandt. Auf Antrag kann ein Modellwechsel bei der Steuerbehörde beantragt werden. Nach einem Wechsel ist dieses 5 Jahre beizubehalten.
Als Ertragswert ist der kapitalisierte, ausgewiesene Reingewinn des Unternehmens heranzuziehen. Der Reingewinn wird dabei insbesondere um ausserordentliche und einmalige Aufwendungen und Erträge korrigiert. Der steuerlich anzuwendende Kapitalisierungssatz wird jährlich festgelegt und belief sich bis 2020 auf 7 %. Für Bewertungen ab 2021 wurde der Kapitalisierungssatz auf 9.5 % erhöht. Dadurch resultiert ein tieferer Ertragswert und folglich eine tiefere Vermögenssteuerbelastung für Inhaber nichtkotierter Aktien.
Der Substanzwert basiert auf dem um ausgewählte stille Reserven bereinigten Eigenkapital der Gesellschaft.
Sofern zeitnahe Handänderungen unter unabhängigen Dritten stattgefunden haben, kann der vereinbarte Kaufpreis als Steuerwert festgelegt werden. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass privatrechtlichen Vereinbarungen wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge für die Bewertung unbeachtlich sind.
Für Minderheitsbeteilige mit beschränktem Einfluss wird der Verkehrswert der Wertpapiere um einen Pauschalabzug von 30 % reduziert. Erhält der Minderheitsaktionär im Verhältnis zum Verkehrswert eine angemessene Rendite von mind. 1 % bis 2020 bzw. 1.8 % ab 2021, wird der Abzug nicht gewährt.
Zur Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens verwenden einige Kantone standardmässig den Vorjahreswert. Auf Antrag können die Beteiligten die Berücksichtigung des aktuellen Wertes verlangen. Gegen die dem Unternehmen eröffnete Bewertung hat die Gesellschaft kein Einspracherecht. Der ermittelte Steuerwert kann erst im Veranlagungsverfahren der Anteilsinhaber beanstandet werden.
Obwohl der Aktienwert in einem standardisierten Verfahren von der Steuerbehörde festgelegt wird, besteht unter Umständen durchaus Optimierungspotential. Dabei sind folgende Möglichkeiten zu prüfen:
Durch die Berücksichtigung dieser möglichen Massnahmen kann der Steuerpflichtige mit einer bisweilen wesentlich tieferen Vermögenssteuerbelastung rechnen.
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