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Einzahlung Säule 3a

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a ab 2025 möglich

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. November 2024 beschlossen, dass künftig Beitragslücken in der Säule 3a durch nachträgliche Einkäufe geschlossen werden können. Dies betrifft Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben. Der Bundesrat hat die Verordnung BVV3 angepasst. Diese Neuerungen treten per 1. Januar 2025 in Kraft. 

Wer kann davon profitieren?

Diese neue Regelung gilt für in der Schweiz erwerbstätige Personen, welche über AHV-pflichtiges Einkommen verfügen und somit berechtigt sind, in die Säule 3a einzuzahlen. Diese Regelung gilt somit für unselbständig wie auch selbständig Erwerbstätige. Diese Voraussetzungen sind im Jahr des Einkaufs zu erfüllen, wie auch in dem Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden. Profitieren können somit erwerbstätige Personen, die ab Inkrafttreten der Vorlage nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in die Säule 3a einbezahlt haben. Sie können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Beschränkt ist das für Personen bis zum Erreichen des 70. Altersjahres und sofern sie keine Altersleistungen aus der 3. Säule bezogen haben. Allfällige Einkaufsmöglichkeiten in die 2. Säule werden dabei nicht tangiert. 

Wie ist das Vorgehen?

Einkäufe in die Säule 3a sind nur zusätzlich zu den ordentlichen Beiträgen zulässig. Sie erfolgen also kumulativ zu diesen und nicht «anstelle». Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird. Im Jahr des Einkaufs kann somit keine Beitragslücke entstehen. Zusätzlich zum ordentlichen Betrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig (2025 beispielsweise maximal 7’258 CHF). Selbständig Erwerbstätige – auch ohne 2. Säule - können somit nur den "kleinen Beitrag" beim Einkauf geltend machen. 

Einkäufe in die gebundene Selbstvorsorge sollen nach dem Prinzip der Selbstdeklaration erfolgen. Dabei sehen die neuen Bestimmungen Regelungen vor, um die Rechtmässigkeit von Einkäufen abzusichern. Die versicherte Person soll dafür einen Antrag für einen zusätzlichen Einkauf bei ihrer Einrichtung der gebundenen Vorsorge einreichen. Nach der Prüfung wird eine durch die Einrichtung ausgestellte Bescheinigung (3a Bescheinigung) der vorsorgenehmenden Person als Beleg für den steuerabzugsberechtigten Beitrag ausgestellt (analog Vorgehen bei der 2. Säule). Dadurch soll gewährleistet sein, dass Einkäufe auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen und insbesondere von den zuständigen Steuerbehörden ordnungsgemäss überprüft werden können.

Fazit

Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2025 und sieht vor, dass Beitragslücken, welche vor 2025 entstanden sind, für den Einkauf nicht berücksichtigt werden können (keine Rückwirkung der Beitragslücken). Somit wird diese Regelung frühestens ab dem Steuerjahr 2026 relevant. 

Dürfen wir Ihnen weiterhelfen?

  • Stefan Wigger

    Stefan
    Wigger

    MLaw, dipl. Steuerexperte, LL.M. UZH International Tax Law

  • Christian Reinert

    Christian
    Reinert

    dipl. Treuhandexperte

  • Stefanie Gugger

    Stefanie
    Gugger

    lic. iur., dipl. Steuerexpertin