
Was Arbeitgebende zur CHF 2 500 Lohngrenze wissen müssen
Kleine Löhne können grosse Auswirkungen haben – besonders bei Sozialversicherungsbeiträgen. Wer Mitarbeitende mit einem Jahreseinkommen unter 2500 CHF beschäftigt, profitiert von einer Freigrenze. Aber es gibt Ausnahmen, neue Regeln ab 2026 und Vorgaben für bestimmte Branchen. Wir zeigen Ihnen auf was sich ändert.
Wann Löhne beitragspflichtig sind – und wann nicht
In der schweizerischen Sozialversicherung unterliegt grundsätzlich jeder Lohnfranken der Beitragspflicht für AHV, IV, EO und ALV. Auch kleinste Einkommen – etwa einmalige Aushilfs- oder Bagatelllöhne – sind demnach beitragspflichtig. Um den administrativen Aufwand bei sehr geringen Löhnen zu vermeiden, existiert jedoch eine Freigrenze für geringfügige Einkommen. Gleichzeitig sorgen klare Ausnahmen dafür, dass in sensiblen Bereichen – wie Privathaushalten oder der Kulturbranche – bereits ab dem ersten Franken Beiträge erhoben werden, um den Versicherten einen umfassenden Schutz zu gewährleisten. Wer Arbeitnehmende beschäftigt, sollte die Regelung zur Freigrenze von CHF 2 500 pro Jahr und Person genau kennen, um unnötige Abgaben oder Fehler zu vermeiden.
Grundsätzlich gilt: Liegt der Jahreslohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters unter CHF 2 500, müssen keine Beiträge an AHV, IV, EO oder ALV entrichtet werden. Wird diese Grenze jedoch überschritten, sind die Sozialversicherungsbeiträge auf dem gesamten Lohn fällig – nicht nur auf dem darüberliegenden Teil.
Wichtig zu beachten: Die CHF 2 500 Lohngrenze kann nicht mit dem Freibetrag für Altersrentnerinnen und -rentner kombiniert werden. Es gilt jeweils entweder die eine oder die andere Regelung – eine gleichzeitige Anwendung ist ausgeschlossen.
Freiwillige Beitragsabzüge: Das Mitspracherecht der Mitarbeitenden
Auch wenn der Lohn unter der CHF 2 500-Grenze liegt, können Arbeitnehmende eine Beitragsabrechnung verlangen. Eine einfache Willensäusserung genügt, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beiträge korrekt abzurechnen. Ein Rücktritt von dieser Entscheidung ist später nicht mehr möglich – die Beiträge können nicht zurückgefordert werden. Ebenso kann ein nachträglicher Beitragsabzug auf bereits ausgezahlten Löhnen nicht mehr verlangt werden, wenn dem ursprünglichen Nettolohn stillschweigend zugestimmt wurde.
Ausnahmen von der Freigrenze: Haushalte und Kultur im Fokus
Anders verhält es sich bei Beschäftigungen in Privathaushalten sowie im Kunst- und Kulturbereich. Hier besteht unabhängig von der Lohnhöhe stets Beitragspflicht – also auch bei Löhnen unter CHF 2 500. Eine Ausnahme gilt lediglich für Jugendliche unter 25 Jahren, die im Privathaushalt tätig sind und dabei jährlich nicht mehr als CHF 750 verdienen.
Ab 2026 Beitragspflicht für neue Berufsgruppen
Ab dem 1. Januar 2026 wird die AHV-Beitragspflicht in der Schweiz auf weitere Berufsgruppen ausgeweitet. Neben den bereits beitragspflichtigen Beschäftigungen in Privathaushalten sowie im Kunst- und Kulturbereich werden neu auch Tätigkeiten in den Bereichen Design, Museen, Medien und Chöre ab dem ersten verdienten Franken beitragspflichtig. Diese Änderung betrifft insbesondere Erwerbstätige mit häufig wechselnden Arbeitgebern und kurzen Arbeitseinsätzen – wie sie in diesen Branchen typisch sind.
Geringfügige Löhne und Unfallversicherung: Ausnahmen mit Folgen
Neben den Sozialversicherungen betrifft die Lohngrenze auch die Unfallversicherung. Arbeitgeber tragen die Prämien für Berufsunfälle, Arbeitnehmende jene für Nichtberufsunfälle. In Branchen mit ausschliesslich geringfügig Beschäftigten und Löhnen unter CHF 2 500 kann auf die Erhebung der Prämien verzichtet werden – im Falle eines Unfalls wird jedoch rückwirkend eine Ersatzprämie fällig.
Wer geringfügig beschäftigt, muss genau hinschauen
Wer Personal anstellt – sei es gelegentlich, regelmässig oder projektbezogen – sollte sich mit den geltenden Bestimmungen vertraut machen. Denn je nach Höhe des Lohns, Art der Tätigkeit und Branche gelten unterschiedliche Pflichten hinsichtlich der Abrechnung von Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträgen.
Ab dem 1. Januar 2026 weitet der Gesetzgeber die Beitragspflicht auf zusätzliche Berufsgruppen aus. Neu werden unter anderem auch Beschäftigte in den Bereichen Design, Museen, Medien und Chöre ab dem ersten verdienten Franken beitragspflichtig. Diese Änderungen unterstreichen die Bedeutung einer sorgfältigen und aktuellen Lohnadministration.
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