
Fehler bei der Übertragung von Aktien
Viele sind sich der formellen Anforderungen zur rechtsgültigen Aktienübertragung nicht bewusst. Oft wird angenommen, dass ein einfacher Vertrag ausreicht. Dies führt häufig zu Fehlern bei der Übertragung und Unsicherheiten in den Eigentumsverhältnissen. Für eine rechtsgültige Übertragung sind jedoch zusätzliche Schritte wie die Einhaltung bestimmter Formalitäten erforderlich, deren Fehlen rechtliche und finanzielle Folgen haben kann.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Damit die Eigentümerstellung eines Verkäufers von Aktien als gegeben erachtet werden kann, ist eine lückenlose und fehlerfreie Aktienübertragungskette seit der Gründung der Gesellschaft zwingende Voraussetzung. Hierzu ist sowohl ein wirksames sogenanntes Verpflichtungs- als auch ein sogenanntes Verfügungsgeschäft erforderlich.
Bei einem Verkauf stellt der Kaufvertrag das Verpflichtungsgeschäft dar. Ein solcher Vertrag ist zwar formlos gültig, aus Beweisgründen ist es allerdings ratsam, diesen schriftlich abzufassen. Mit Abschluss des Vertrages hat der Verkäufer jedoch noch kein Eigentum an den Aktien übertragen und der Käufer entsprechend noch kein Eigentum erworben. Dies geschieht erst mit dem Verfügungsgeschäft. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Aktien verbrieft wurden (also physisch Aktien als Wertpapiere ausgegeben wurden) oder nicht.
Bei verbrieften Namenaktien muss zusätzlich zur Übergabe des Aktienpapiers noch ein sogenanntes Indossament auf der Urkunde angebracht werden. Dabei handelt es sich um die Unterschrift des bisherigen und die Bezeichnung des neuen Eigentümers auf der Rückseite der Aktie oder des Aktienzertifikats.
Sind die Aktien hingegen nicht verbrieft, so erfolgt die Übertragung der Namenaktien durch eine schriftliche Abtretungserklärung (Zession) des Verkäufers gegenüber dem Erwerber der Aktie.
Ohne wirksames Verfügungsgeschäft liegt ein Fehler bei der Übertragung von Aktien vor. Der Käufer hat also kein rechtsgültiges Eigentum an den Aktien erworben.
Zustimmung des Verwaltungsrates bei Vinkulierung
Zu beachten ist ferner, dass die Statuten einer Aktiengesellschaft häufig Übertragungsbeschränkungen (sogenannte Vinkulierung) für die Aktien enthalten. Regelmässig wird vorgesehen, dass die Übertragung der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Solange diese nicht erteilt ist, bleibt das Eigentum an nicht börsenkotierten Aktien und alle damit verbundenen Rechte weiterhin beim Verkäufer. Es liegt damit auch hier ein Fehler bei der Übertragung von Aktien vor.
Nachführung des Aktienbuchs
Über die Namenaktien einer Aktiengesellschaft muss ein Aktienbuch geführt werden, in das die Eigentümer der Aktien und die Nutzniesser mit Name und Adresse eingetragen werden. Werden Aktien veräussert, muss das Aktienbuch folglich nachgeführt werden. Der Eintrag im Aktienbuch heilt jedoch keine Fehler bei der Übertragung der Aktien; das heisst, der Eintrag im Aktienbuch genügt nicht als Nachweis dafür, dass die eingetragene Person tatsächlich auch Eigentümerin der betreffenden Aktien ist.
Nachbesserung mit einem Aktien clean-up
Wurden Aktienübertragungen in der Vergangenheit nicht rechtsgültig vorgenommen, kann dies insbesondere im Hinblick auf einen Unternehmenskauf zu Problemen führen. Im Vorfeld eines Unternehmenskaufs unterziehen die potenziellen Käufer die zu erwerbende Gesellschaft regelmässig einer sogenannten Due-Diligence-Prüfung. Dabei wird unter anderem geprüft, ob vom Gründungszeitpunkt bis zum Verkaufszeitpunkt lückenlos nachvollzogen werden kann, wer die Aktien gehalten hat und ob etwaige Übertragungen der Aktien rechtsgültig erfolgt sind. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Käufer sicher sein, tatsächlich das Eigentum an den Aktien vom Verkäufer zu erwerben. Daher ist es ratsam, bei einem Kauf von Aktien im Vorfeld sorgfältig zu prüfen, ob die Aktien in der Vergangenheit stets rechtsgültig übertragen wurden, da nachträgliche Korrekturen oder Nachbesserungen in der Regel schwierig umzusetzen sind.
Eine Möglichkeit zur nachträglichen Nachbesserung früherer Fehler bei der Übertragung von Aktien ist der sogenannte Aktien-clean-up. Dieser erfolgt dadurch, dass alle Personen, die die fraglichen Aktien in der Vergangenheit gehalten haben, eine Erklärung abgeben, wonach sie an diesen Aktien keine Rechte mehr geltend machen und insbesondere etwaige Rechte, die sie daran noch haben sollten, an den aktuellen Soll-Aktionär abtreten (Zession). Auch mit einem Aktien-clean-up kann jedoch keine rückwirkende Übertragung des Eigentums an Aktien erfolgen. Es können jedoch immerhin klare Eigentumsverhältnisse an den Aktien zum gegenwärtigen Zeitpunkt hergestellt werden.
Fazit
Werden die vom Gesetz vorgesehenen formellen Anforderungen für eine rechtsgültige Aktienübertragung nicht eingehalten, geht das Eigentum an den Aktien nicht auf den Erwerber über. Die rechtsgültige Übertragung kann zwar auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, jedoch kann die Eigentümerstellung an sich nicht rückwirkend begründet werden. Es ist daher stets ratsam, bei jedem Aktienkauf die Eigentumsverhältnisse abzuklären und sicherzustellen, dass die Aktien gültig übertragen werden.