

BUCHHALTUNG
veröffentlicht: Juli 2018
Juristische Personen – hierzu zählen auch alle Stiftungen des Zivilgesetzbuches – unterliegen, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, der Pflicht zur umfassenden Buchführung und Rechnungslegung. Sie haben insbesondere eine doppelte Buchhaltung zu führen und einen Geschäftsbericht mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang zu erstellen. Stiftungen, die nicht von Gesetzes wegen ins Handelsregister eingetragen werden müssen, durften in der Vergangenheit davon abweichen. Davon profitierten kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen
Die Eintragungspflicht führt nun dazu, dass auch kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen einer umfassenden Buchführung und Rechnungslegung unterliegen, eine einfache «Milchbüchlirechnung» reicht nicht mehr aus. Dieser Wechsel stärkt die Transparenz und die Verlässlichkeit der finanziellen Informationen für alle mit der Stiftung verbundenen Personen. Mit der Eintragungspflicht sollen u. a. die Empfehlungen der GAFI (Groupe d’action financière) zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorfinanzierung umgesetzt werden
Vor dem 1. Januar 2016 errichtete kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen bekommen eine Übergangsfrist: Sie müssen sich innerhalb von fünf Jahren ins Handelsregister eintragen lassen. Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen hingegen, die erst am 1. Januar 2016 oder danach errichtet wurden, benötigen die Eintragung zwingend. Es ist zulässig, sich bereits vor Ablauf der fünf Jahre eintragen zu lassen, ohne dass damit die Pflicht zur umfassenden Buchführung und Rechnungslegung bereits ausgelöst wird. Auch der umgekehrte Fall ist denkbar.
Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Sie müssen daher weder die Vorgaben für grössere Unternehmen umsetzen, noch einen zusätzlichen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen. In beiden Fällen wird nämlich an die gesetzliche Pflicht zur ordentlichen Revision der Jahresrechnung angeknüpft. Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen weiterhin dem entsprechenden Recht
Spätestens mit dem Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2021 oder danach beginnt, unterliegen alle privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen und Familienstiftungen durch die neue Eintragungspflicht ins Handelsregister der Pflicht zur umfassenden Buchführung und Rechnungslegung. Somit besteht bezüglich Buchhaltung und Jahresrechnung nach OR kein Unterschied mehr zu den klassischen und gemischten Stiftungen.
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